b. Was be­deu­tet "ge­neh­mig­tes Ka­pi­tal"?

aa. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für den Aus­schluss des Be­zugs­rechts?

Wie bei der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­er­hö­hung ha­ben die Ak­tio­näre auch beim ge­neh­mig­ten Ka­pi­tal ein Be­zugs­recht. Dies er­gibt sich aus dem Ver­weis in § 203 Abs. 1 S. 1 AktG auf § 186 AktG. Je­doch ist auch hier ein Aus­schluss des Be­zugs­rechts mög­lich.

Für einen Aus­schluss des Be­zugs­rechts gibt es beim ge­neh­mig­ten Ka­pi­tal - an­ders als bei der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­er­hö­hung - zwei An­knüp­fungs­punk­te:

  • Be­zugs­rechtsaus­schluss im Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss
  • Er­mäch­ti­gung des Vor­stands, das Be­zugs­recht aus­zu­schlie­ßen

Wird das Be­zugs­recht im Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss aus­ge­schlos­sen, muss der Aus­schluss Teil des Er­mäch­ti­gungs­be­schlus­ses sein (§ 186 Abs. 3 S. 1 AktG) und mit ei­ner Mehr­heit von 3/4 des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals (b­zw. hö­he­rer Mehr­heit nach Sat­zung) be­schlos­sen wer­den (§ 186 Abs. 3 S. 2, 3 AktG/§ 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG). Ebenso muss der Di­rek­taus­schluss nach § 186 Abs. 4 S. 1 AktG an­ge­kün­digt wor­den sein. Auch ein schrift­li­cher Be­richt nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG muss der Haupt­ver­samm­lung vor­ge­legt wer­den, wel­cher auch hier die ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen (s.u.) aus­fül­len muss.

Bei ei­ner Er­mäch­ti­gung des Vor­stands, das Be­zugs­recht aus­zu­schlie­ßen, kommt ein Aus­schluss des Be­zugs­rechts im Be­schluss über das ge­neh­migte Ka­pi­tal na­tur­ge­mäß nicht in Be­tracht. Ob die Er­mäch­ti­gung zum Be­zugs­rechtsaus­schluss Teil des Be­schlus­ses über das ge­neh­migte Ka­pi­tal sein muss, ist um­strit­ten, wird von der h.M. aber un­ter Hin­weis auf den feh­len­den Ver­weis in § 203 Abs. 2 S. 2 AktG ver­neint. Je­den­falls muss auch hier eine Mehr­heit von 3/4 des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals (§ 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG) vor­lie­gen. § 186 Abs. 3 AktG ge­langt hier nicht zur An­wen­dung, da § 203 Abs. 2 AktG nur auf § 186 Abs. 4 AktG ver­weist. An­kün­di­gung so­wie schrift­li­cher Be­richt müs­sen we­gen des Ver­wei­ses je­doch vor­lie­gen (§ 186 Abs. 4 S. 1, 2 AktG).

Bzgl. der ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen gilt seit der Ent­schei­dung Sie­mens/Nold eine Lo­cke­rung der An­for­de­run­gen ge­gen­über der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­er­hö­hung. Die im Vor­stands­be­richt le­dig­lich all­ge­mein und ab­strakt zu be­kannt­zu­ge­bende Maß­nahme muss da­nach nur noch im wohl­ver­stan­de­nen In­ter­esse der Ge­sell­schaft lie­gen. Eine strenge Kon­trolle an­hand der "Kali & Salz"-Grund­sätze muss also hier nicht er­fol­gen.

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