b. Was bedeutet "genehmigtes Kapital"?
aa. Welche Besonderheiten gelten für den Ausschluss des Bezugsrechts?
Wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung haben die Aktionäre auch beim genehmigten Kapital ein Bezugsrecht. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 203 Abs. 1 S. 1 AktG auf § 186 AktG. Jedoch ist auch hier ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich.
Für einen Ausschluss des Bezugsrechts gibt es beim genehmigten Kapital - anders als bei der ordentlichen Kapitalerhöhung - zwei Anknüpfungspunkte:
- Bezugsrechtsausschluss im Hauptversammlungsbeschluss
- Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht auszuschließen
Wird das Bezugsrecht im Hauptversammlungsbeschluss ausgeschlossen, muss der Ausschluss Teil des Ermächtigungsbeschlusses sein (§ 186 Abs. 3 S. 1 AktG) und mit einer Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (bzw. höherer Mehrheit nach Satzung) beschlossen werden (§ 186 Abs. 3 S. 2, 3 AktG/§ 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG). Ebenso muss der Direktausschluss nach § 186 Abs. 4 S. 1 AktG angekündigt worden sein. Auch ein schriftlicher Bericht nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG muss der Hauptversammlung vorgelegt werden, welcher auch hier die materiellen Anforderungen (s.u.) ausfüllen muss.
Bei einer Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht auszuschließen, kommt ein Ausschluss des Bezugsrechts im Beschluss über das genehmigte Kapital naturgemäß nicht in Betracht. Ob die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Teil des Beschlusses über das genehmigte Kapital sein muss, ist umstritten, wird von der h.M. aber unter Hinweis auf den fehlenden Verweis in § 203 Abs. 2 S. 2 AktG verneint. Jedenfalls muss auch hier eine Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG) vorliegen. § 186 Abs. 3 AktG gelangt hier nicht zur Anwendung, da § 203 Abs. 2 AktG nur auf § 186 Abs. 4 AktG verweist. Ankündigung sowie schriftlicher Bericht müssen wegen des Verweises jedoch vorliegen (§ 186 Abs. 4 S. 1, 2 AktG).
Bzgl. der materiellen Anforderungen gilt seit der Entscheidung Siemens/Nold eine Lockerung der Anforderungen gegenüber der ordentlichen Kapitalerhöhung. Die im Vorstandsbericht lediglich allgemein und abstrakt zu bekanntzugebende Maßnahme muss danach nur noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen. Eine strenge Kontrolle anhand der "Kali & Salz"-Grundsätze muss also hier nicht erfolgen.