a. Was bedeutet "Kapitalerhöhung gegen Einlagen"?
bb. Wie kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden?
Zwar dient das Bezugsrecht mit dem Schutz der Aktionäre einem gewichtigen Interesse, jedoch gibt es auch auf Seiten der Gesellschaft gewichtige Belange, welche einen Ausschluss des Bezugsrechts notwendig erscheinen lassen. Sofern bspw. ein Investor aufgrund seines Knowhows an der Gesellschaft beteiligt werden soll und nur bereit ist, mit einer wesentlichen Beteiligung einzusteigen, welche ihm bspw. eine Sperrminorität gewährt, wäre es widersinnig, den Aktionären vorher ein Bezugsrecht zu gewähren.
Daher bestimmt § 186 Abs. 3 S. 1 AktG, dass das Bezugsrecht im Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeschlossen werden kann. Dies erfordert zunächst in formeller Hinsicht eine Mehrheit nach § 186 Abs. 3 S. 2, 3 AktG (also u.U. einer größeren Mehrheit als für den Kapitalerhöhungsbeschluss selbst notwendig gewesen ist).
Ebenso bedarf es einer vorherigen Ankündigung gem. § 186 Abs. 4 S. 1 AktG. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts muss nicht die Ausschließung des Bezugsrechts angekündigt werden, sondern die Absicht einer Abstimmung über den Ausschluss des Bezugsrechts. Die Ankündigung vollzieht sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 121 Abs. 3 S. 2, 4 S. 1 AktG). Insbesondere ist sie im Bundesanzeiger (§ 25 AktG) bekanntzumachen. Bei Verstoß hiergegen folgt daraus jedoch nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses, denn § 186 Abs. 4 S. 1 AktG normiert, dass der Beschluss nur bei Ankündigung gefasst werden "darf" und nicht "kann".
Weiterhin bedarf es eines ausführlichen Berichts des Vorstands gem. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG. Durch diesen sollen die Aktionäre in die Lage versetzt werden, die Interessenlage nachzuvollziehen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Er muss dementsprechend auch sämtliche Tatsachen enthalten, die die materiellen Anforderungen (dazu auf der nächsten Seite) an den Bezugsrechtsausschluss ausfüllen. Bei fehlerhaftem Vorstandsbericht ist der gesamte Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar.
Ist der Ausgabebetrag unangemessen niedrig, besteht ein besonderes Anfechtungsrecht (§ 255 Abs. 2 AktG).