a. Was be­deu­tet "Ka­pi­tal­er­hö­hung ge­gen Ein­lagen"?

bb. Wie kann das Be­zugs­recht aus­ge­schlos­sen wer­den?

Zwar dient das Be­zugs­recht mit dem Schutz der Ak­tio­näre ei­nem ge­wich­ti­gen In­ter­es­se, je­doch gibt es auch auf Sei­ten der Ge­sell­schaft ge­wich­tige Be­lan­ge, wel­che einen Aus­schluss des Be­zugs­rechts not­wen­dig er­schei­nen las­sen. So­fern bspw. ein In­ves­tor auf­grund sei­nes Knowhows an der Ge­sell­schaft be­tei­ligt wer­den soll und nur be­reit ist, mit ei­ner we­sent­li­chen Be­tei­li­gung ein­zu­stei­gen, wel­che ihm bspw. eine Sperr­mi­no­ri­tät ge­währt, wäre es wi­der­sin­nig, den Ak­tio­nären vor­her ein Be­zugs­recht zu ge­wäh­ren.

Da­her be­stimmt § 186 Abs. 3 S. 1 AktG, dass das Be­zugs­recht im Ka­pi­tal­er­hö­hungs­be­schluss aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Dies er­for­dert zu­nächst in for­mel­ler Hin­sicht eine Mehr­heit nach § 186 Abs. 3 S. 2, 3 AktG (also u.U. ei­ner grö­ße­ren Mehr­heit als für den Ka­pi­tal­er­hö­hungs­be­schluss selbst not­wen­dig ge­we­sen ist).

Ebenso be­darf es ei­ner vor­he­ri­gen An­kün­di­gung gem. § 186 Abs. 4 S. 1 AktG. Ent­ge­gen des miss­ver­ständ­li­chen Ge­set­zes­wort­lauts muss nicht die Aus­schlie­ßung des Be­zugs­rechts an­ge­kün­digt wer­den, son­dern die Ab­sicht ei­ner Ab­stim­mung über den Aus­schluss des Be­zugs­rechts. Die An­kün­di­gung voll­zieht sich nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten (§ 121 Abs. 3 S. 2, 4 S. 1 AktG). Ins­be­son­dere ist sie im Bundes­an­zei­ger (§ 25 AktG) be­kanntz­u­ma­chen. Bei Ver­stoß hier­ge­gen folgt dar­aus je­doch nicht die Nich­tig­keit, son­dern nur die An­fecht­bar­keit des Be­schlus­ses, denn § 186 Abs. 4 S. 1 AktG nor­miert, dass der Be­schluss nur bei An­kün­di­gung ge­fasst wer­den "darf" und nicht "kann".

Wei­ter­hin be­darf es ei­nes aus­führ­li­chen Be­richts des Vor­stands gem. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG. Durch die­sen sol­len die Ak­tio­näre in die Lage ver­setzt wer­den, die In­ter­es­sen­lage nach­zu­voll­zie­hen und eine sach­ge­rechte Ent­schei­dung zu tref­fen. Er muss dement­spre­chend auch sämt­li­che Tat­sa­chen ent­hal­ten, die die ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen (dazu auf der nächs­ten Sei­te) an den Be­zugs­rechtsaus­schluss aus­fül­len. Bei feh­ler­haf­tem Vor­stands­be­richt ist der ge­samte Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss an­fecht­bar.

Ist der Aus­ga­be­be­trag un­an­ge­mes­sen nied­rig, be­steht ein be­son­de­res An­fech­tungs­recht (§ 255 Abs. 2 AktG).

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