aa. Was be­sagt die "Bu­si­ness Jud­ge­ment Ru­le"?

(4) Frei­heit von In­ter­es­sens­kon­flik­ten

Aus dem Merk­mal des Han­delns zum Wohle der Ge­sell­schaft wird die un­ge­schrie­bene Voraus­set­zung her­ge­lei­tet, dass der Vor­stand frei von In­ter­es­sens­kon­flik­ten sein muss. Das Vor­stands­mit­glied soll mit­hin ohne Son­der­in­ter­es­sen und sach­frem­den Ein­flüs­sen han­deln. Ein sol­cher In­ter­es­sens­kon­flikt liegt etwa vor, wenn der Vor­stand zum Ei­gen­nutz oder zum Nut­zen ihm na­he­ste­hen­der Ge­sell­schaf­ten oder Per­so­nen han­delt. Auch die reine Kund­gabe und Of­fen­le­gung des In­ter­es­sens­kon­flikts führt nicht un­mit­tel­bar zur er­neu­ten An­wen­dung der Bu­si­ness Jud­ge­ment Ru­le. Un­schäd­lich ist es hin­ge­gen, wenn die In­ter­es­sen des Vor­stan­des mit de­nen der Ge­sell­schaft gleich oder in die glei­che Rich­tung lau­fen.

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