aa. Was besagt die "Business Judgement Rule"?
(4) Freiheit von Interessenskonflikten
Aus dem Merkmal des Handelns zum Wohle der Gesellschaft wird die ungeschriebene Voraussetzung hergeleitet, dass der Vorstand frei von Interessenskonflikten sein muss. Das Vorstandsmitglied soll mithin ohne Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen handeln. Ein solcher Interessenskonflikt liegt etwa vor, wenn der Vorstand zum Eigennutz oder zum Nutzen ihm nahestehender Gesellschaften oder Personen handelt. Auch die reine Kundgabe und Offenlegung des Interessenskonflikts führt nicht unmittelbar zur erneuten Anwendung der Business Judgement Rule. Unschädlich ist es hingegen, wenn die Interessen des Vorstandes mit denen der Gesellschaft gleich oder in die gleiche Richtung laufen.