aa. Was be­sagt die "Bu­si­ness Jud­ge­ment Ru­le"?

(3) Han­deln zum Wohle der Ge­sell­schaft

Der Be­griff des Ge­sell­schafts­wohls ist gleich­zu­set­zen mit dem Be­griff des Un­ter­neh­mens­in­ter­es­ses. Der Vor­stand muss an­neh­men, dass sein Han­deln dem Wohle der Ge­sell­schaft dient. Er ver­pflich­tet sich dem Be­stand und der dau­er­haf­ten Ren­ta­bi­li­tät des Un­ter­neh­mens. Auch hier ist in ers­ter Li­nie eine ex ante-Be­trach­tung des Vor­stan­des her­an­zu­zie­hen, eine Ob­jek­ti­vie­rung er­fährt der Maß­stab je­doch durch die ge­setz­li­che For­mu­lie­rung „ver­nünf­ti­ger­weise an­neh­men dürfte“.

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