aa. Was be­sagt die "Bu­si­ness Jud­ge­ment Ru­le"?

(1) Un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung

Es ist ein Han­deln oder Un­ter­las­sen des Vor­stan­des ge­meint, dem eine be­wusste un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung zu­grunde liegt. Vor­aus­ge­setzt wird eine Ent­schei­dung, die dem Ge­sell­schafts­wohl oder Un­ter­neh­mens­in­ter­esse am meis­ten dient. Sie ist aus meh­re­ren Hand­lungs­mög­lich­kei­ten nach ei­ner Ri­si­ko­ab­wä­gung und ei­ner ent­spre­chen­den Pro­gnose aus­zu­wäh­len.

Keine un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG sind sol­che, die ge­set­zes- oder sat­zungs­wid­rig sind, viel­mehr muss die Ent­schei­dung recht­mä­ßig sein.

§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG schützt die Frei­heit des Lei­tungser­mes­sen des Vor­stan­des. Aus die­sem Grund muss es sich um eine Ent­schei­dung un­ter Un­si­cher­hei­ten han­deln. Dies ist ins­be­son­dere bei Ent­schei­dun­gen mit Pro­gno­se­cha­rak­ter ge­ge­ben, d.h. die (öko­no­mi­sche) Sinn­haf­tig­keit der Ent­schei­dung ist von künf­ti­gen Un­ge­wiss­hei­ten ab­hän­gig.

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