aa. Was besagt die "Business Judgement Rule"?
(1) Unternehmerische Entscheidung
Es ist ein Handeln oder Unterlassen des Vorstandes gemeint, dem eine bewusste unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt. Vorausgesetzt wird eine Entscheidung, die dem Gesellschaftswohl oder Unternehmensinteresse am meisten dient. Sie ist aus mehreren Handlungsmöglichkeiten nach einer Risikoabwägung und einer entsprechenden Prognose auszuwählen.
Keine unternehmerischen Entscheidungen im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG sind solche, die gesetzes- oder satzungswidrig sind, vielmehr muss die Entscheidung rechtmäßig sein.
§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG schützt die Freiheit des Leitungsermessen des Vorstandes. Aus diesem Grund muss es sich um eine Entscheidung unter Unsicherheiten handeln. Dies ist insbesondere bei Entscheidungen mit Prognosecharakter gegeben, d.h. die (ökonomische) Sinnhaftigkeit der Entscheidung ist von künftigen Ungewissheiten abhängig.