(b) Was muss ich zu den Anfechtungsgründen wissen?
(bb) Welche Verstöße berechtigen nicht zur Anfechtung?
Auch außerhalb des Relevanzerfordernisses führt nicht jeder Gesetzes- oder Satzungsverstoß automatisch zur Anfechtbarkeit. Vielmehr normiert § 243 Abs. 3 AktG diverse Umstände, die nicht zur Anfechtung führen.
Nach § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG sind bestimmte Verletzungen von Rechten, die im Rahmen einer Online-Teilnahme geschehen können und auf einer technischen Störung basieren von der Anfechtungsmöglichkeit ausgenommen, wenn der Gesellschaft nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist oder die Satzung den Verschuldensmaßstab erweitert hat. Notwendig dafür, dass § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG überhaupt einschlägig sein kann, ist das Vorliegen einer Online-Teilnahme an der Hauptversammlung (§§ 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 134 Abs. 3 S. 4 AktG).
Gem. § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG berechtigen Verstöße gegen §§ 121 Abs. 4a und 124a AktG nicht zur Anfechtung, da diese Sanktion unverhältnismäßig wäre. Ebenso ausgenommen ist ein Verstoß gegen Weiterleitungspflichten, welche Intermediäre treffen, § 67a/b AktG. Der AG sind Pflichtverletzungen der Intermediäre (=Banken) bei der Informationsweitergabe nicht zuzurechnen.
§ 243 Abs. 3 Nr. 3 AktG schließt solche Verstöße aus, die ein Ersetzungsverfahren nach § 318 Abs. 3 HGB rechtfertigen.