(b) Was muss ich zu den An­fech­tungs­grün­den wis­sen?

(bb) Wel­che Ver­stöße be­rech­ti­gen nicht zur An­fech­tung?

Auch au­ßer­halb des Re­le­van­zer­for­der­nis­ses führt nicht je­der Ge­set­zes- oder Sat­zungsver­stoß au­to­ma­tisch zur An­fecht­bar­keit. Viel­mehr nor­miert § 243 Abs. 3 AktG di­verse Um­stän­de, die nicht zur An­fech­tung füh­ren.

Nach § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG sind be­stimmte Ver­let­zun­gen von Rech­ten, die im Rah­men ei­ner On­line-Teil­nahme ge­sche­hen kön­nen und auf ei­ner tech­ni­schen Stö­rung ba­sie­ren von der An­fech­tungs­mög­lich­keit aus­ge­nom­men, wenn der Ge­sell­schaft nicht grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­zu­wer­fen ist oder die Sat­zung den Ver­schul­dens­maß­stab er­wei­tert hat. Not­wen­dig da­für, dass § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG über­haupt ein­schlä­gig sein kann, ist das Vor­lie­gen ei­ner On­line-Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung§ 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 134 Abs. 3 S. 4 AktG).

Gem. § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG be­rech­ti­gen Ver­stöße ge­gen §§ 121 Abs. 4a und 124a AktG nicht zur An­fech­tung, da diese Sank­tion un­ver­hält­nis­mä­ßig wä­re. Ebenso aus­ge­nom­men ist ein Ver­stoß ge­gen Wei­ter­lei­tungs­pflich­ten, wel­che In­ter­medi­äre tref­fen, § 67a/b AktG. Der AG sind Pf­licht­ver­let­zun­gen der In­ter­medi­äre (=Banken) bei der In­for­ma­ti­ons­wei­ter­gabe nicht zu­zu­rech­nen.

§ 243 Abs. 3 Nr. 3 AktG schließt sol­che Ver­stöße aus, die ein Er­set­zungs­ver­fah­ren nach § 318 Abs. 3 HGB recht­fer­ti­gen.

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