(b) Was muss ich zu den An­fech­tungs­grün­den wis­sen?

(aa) Was gilt bei der An­fech­tung we­gen Ver­fah­rens­feh­lern?

Nach dem Wort­laut von § 243 Abs. 1 AktG ist je­der Be­schluss der Haupt­ver­samm­lung, der ge­gen das AktG ver­stößt, an­fecht­bar. Gerade in Be­zug auf Ver­fah­rens­feh­ler ist dies je­doch pro­ble­ma­tisch. Würde je­der Ver­fah­rens­feh­ler be­reits zur An­fech­tung be­rech­ti­gen, wäre dies der Rechts­si­cher­heit bzgl. des Be­schlus­ses, wel­che die §§ 243 ff. AktG schüt­zen wol­len, ab­träg­lich.

Da­her ha­ben sich Rspr. und Li­te­ra­tur län­gere Zeit um eine Ein­schrän­kung die­ser Folge be­müht. Das Er­geb­nis die­ser Be­mü­hun­gen ist die sog. Re­le­vanz­theo­rie. Da­nach ist An­fecht­bar­keit we­gen ei­nes Ver­fah­rens­ver­sto­ßes nur dann ge­ge­ben, wenn die­ser für den an­fech­ten­den Ak­tio­när "re­le­vant" war. Re­le­vant ist ein Ver­fah­rens­ver­stoß, wenn die Ver­fah­rens­vor­schrift we­sent­lich für die Durch­set­zung der Teil­habe- und Mit­wir­kungs­rechte ist. Bei Nor­men, die für die Durch­set­zung der Teil­habe- und Mit­wir­kungs­rechte da­ge­gen ge­rade nicht we­sent­lich sind, kommt eine An­fech­tung nur in Be­tracht, wenn sich der Ver­fah­rens­ver­stoß auf das Ab­stim­mungs­er­geb­nis aus­ge­wirkt hat.

Der Vor­stand ver­gisst bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung die Ta­ges­ord­nung bei­zu­fü­gen (s.o.). Dies ver­stößt ge­gen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG. Die Pf­licht, die Ta­ges­ord­nung bei­zu­fü­gen, dient da­zu, sämt­li­che Ak­tio­näre im Vor­feld an­ge­mes­sen über die Be­schluss­ge­gen­stände zu in­for­mie­ren. Da­mit ist sie für die Teil­habe- und Mit­wir­kungs­rechte we­sent­lich, so­dass ein Ver­stoß hier­ge­gen einen re­le­van­ten Feh­ler dar­stellt.

An­ders hin­ge­gen ist es, wenn aus Unacht­sam­keit bei ei­ner Ab­stim­mung ei­nige Stim­men nicht mit­ge­zählt wur­den, diese je­doch auf das Ab­stim­mungs­er­geb­nis kei­nen Ein­fluss ge­habt hät­ten. In ei­nem sol­chen Fall ist kein Teil­habe- oder Mit­wir­kungs­recht be­trof­fen. Viel­mehr müsste sich hier der Feh­ler auf das Ab­stim­mungs­er­geb­nis aus­ge­wirkt ha­ben, um eine An­fecht­bar­keit zu recht­fer­ti­gen.

Ein seit dem UMAG ge­re­gel­ter Son­der­fall der Re­le­vanz­theo­rie fin­det sich in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG.

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