(b) Was muss ich zu den Anfechtungsgründen wissen?
(aa) Was gilt bei der Anfechtung wegen Verfahrensfehlern?
Nach dem Wortlaut von § 243 Abs. 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung, der gegen das AktG verstößt, anfechtbar. Gerade in Bezug auf Verfahrensfehler ist dies jedoch problematisch. Würde jeder Verfahrensfehler bereits zur Anfechtung berechtigen, wäre dies der Rechtssicherheit bzgl. des Beschlusses, welche die §§ 243 ff. AktG schützen wollen, abträglich.
Daher haben sich Rspr. und Literatur längere Zeit um eine Einschränkung dieser Folge bemüht. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist die sog. Relevanztheorie. Danach ist Anfechtbarkeit wegen eines Verfahrensverstoßes nur dann gegeben, wenn dieser für den anfechtenden Aktionär "relevant" war. Relevant ist ein Verfahrensverstoß, wenn die Verfahrensvorschrift wesentlich für die Durchsetzung der Teilhabe- und Mitwirkungsrechte ist. Bei Normen, die für die Durchsetzung der Teilhabe- und Mitwirkungsrechte dagegen gerade nicht wesentlich sind, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn sich der Verfahrensverstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.
Der Vorstand vergisst bei der Einberufung der Hauptversammlung die Tagesordnung beizufügen (s.o.). Dies verstößt gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG. Die Pflicht, die Tagesordnung beizufügen, dient dazu, sämtliche Aktionäre im Vorfeld angemessen über die Beschlussgegenstände zu informieren. Damit ist sie für die Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wesentlich, sodass ein Verstoß hiergegen einen relevanten Fehler darstellt.
Anders hingegen ist es, wenn aus Unachtsamkeit bei einer Abstimmung einige Stimmen nicht mitgezählt wurden, diese jedoch auf das Abstimmungsergebnis keinen Einfluss gehabt hätten. In einem solchen Fall ist kein Teilhabe- oder Mitwirkungsrecht betroffen. Vielmehr müsste sich hier der Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben, um eine Anfechtbarkeit zu rechtfertigen.
Ein seit dem UMAG geregelter Sonderfall der Relevanztheorie findet sich in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG.