Prüfungsschema Anfechtungsklage
(c) Wie gestaltet sich die Anfechtungsfrist?
Die Anfechtungsklage ist gem. § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben. Damit ist der (letzte) Tag der Hauptversammlung gemeint. Es handelt sich um einen objektiven Fristbeginn, d.h. es ist nicht auf die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem Beschluss oder der Hauptversammlung abzustellen.
Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Daher ist gem. § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Beschlussfassung nicht mitzurechnen. Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages, der im folgenden Monat seiner Zahl nach dem Tag der Hauptversammlung entspricht. Nach § 188 Abs. 3 BGB kann sich der Tag des Fristablaufs bei kurzem Monaten nach vorne verschieben (etwa von Januar auf Februar). Schließlich findet auch § 193 BGB Anwendung.
Die dreitägige Hauptversammlung der A-AG beginnt am 29. Mai 2019. Am ersten Tag dieser wird ein anfechtbarer Beschluss gefasst. Aktionär A möchte wissen, bis zu welchem Zeitpunkt er anfechten kann, sofern er die sonstigen Voraussetzungen wahrt.
In diesem Fall beginnt die Frist nicht schon am 29.05.2019 zu laufen, sondern erst am letzten Tag der Hauptversammlung, hier am 31.05.2019. Demnach wäre gem. § 188 Abs. 2, 3 BGB grds. der 30.06.2019 der letzte Tag der Frist. Da dieser jedoch ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist gem. § 193 BGB bis zum nächsten Werktag, hier bis zum 01.07.2019.