Prüfungsschema Anfechtungsklage
(b) Was muss ich zu den Anfechtungsgründen wissen?
Nach § 243 Abs. 1 AktG kann wegen jedes Gesetzes- oder Satzungsverstoßes angefochten werden, wenn dieser nicht bereits zur Nichtigkeit führt. Daher ist es in der Klausur auch wichtig, zunächst die Nichtigkeitsgründe zu prüfen.
Da der sehr weite Kreis der Anfechtungsgründe der Rechtssicherheit abträglich wäre, wurde die Anfechtungsmöglichkeit bei Verfahrensverstößen eingeschränkt. Nur ein für relevanter Verstoß berechtigt zur Anfechtung.
Ebenso zur Anfechtung berechtigt ein Verstoß gegen ungeschriebene Rechtsprinzipien. Insbesondere zählt lt. der Rspr. des BGH die mitgliedschaftliche Treuepflicht zu solchen ungeschriebenen Prinzipien, die eine Anfechtbarkeit begründen können. Einen besonderen Fall der Treuepflichtverletzung hat der Gesetzgeber in § 243 Abs. 2 S. 1 AktG geregelt, wonach ein Hauptversammlungsbeschluss dann anfechtbar ist, wenn ein Aktionär sein Stimmrecht ausgenutzt hat, um auf Kosten der Gesellschaft oder der Mitaktionäre Sondervorteile für sich oder einen anderen zu erlangen. Dies gilt jedoch nach § 243 Abs. 2 S. 2 AktG dann nicht, wenn er den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich zahlt.