Prü­fungs­schema An­fech­tungs­klage

(b) Was muss ich zu den An­fech­tungs­grün­den wis­sen?

Nach § 243 Abs. 1 AktG kann we­gen je­des Ge­set­zes- oder Sat­zungsver­sto­ßes an­ge­foch­ten wer­den, wenn die­ser nicht be­reits zur Nich­tig­keit führt. Da­her ist es in der Klau­sur auch wich­tig, zu­nächst die Nich­tig­keits­gründe zu prü­fen.

Da der sehr weite Kreis der An­fech­tungs­gründe der Rechts­si­cher­heit ab­träg­lich wä­re, wurde die An­fech­tungs­mög­lich­keit bei Ver­fah­rens­ver­stö­ßen ein­ge­schränkt. Nur ein für re­le­van­ter Ver­stoß be­rech­tigt zur An­fech­tung.

Ebenso zur An­fech­tung be­rech­tigt ein Ver­stoß ge­gen un­ge­schrie­bene Rechts­prin­zi­pi­en. Ins­be­son­dere zählt lt. der Rspr. des BGH die mit­glied­schaft­li­che Treue­pflicht zu sol­chen un­ge­schrie­be­nen Prin­zi­pi­en, die eine An­fecht­bar­keit be­grün­den kön­nen. Ei­nen be­son­de­ren Fall der Treue­pflichtver­let­zung hat der Ge­setz­ge­ber in § 243 Abs. 2 S. 1 AktG ge­re­gelt, wo­nach ein Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss dann an­fecht­bar ist, wenn ein Ak­tio­när sein Stimm­recht aus­ge­nutzt hat, um auf Kos­ten der Ge­sell­schaft oder der Mi­tak­tio­näre Son­der­vor­teile für sich oder einen an­de­ren zu er­lan­gen. Dies gilt je­doch nach § 243 Abs. 2 S. 2 AktG dann nicht, wenn er den an­de­ren Ak­tio­nären einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich zahlt.

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