Prüfungsschema Anfechtungsklage
(a) Was gilt für die statthafte Klageart?
Nach der Rechtsprechung des BGH verfolgen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit Wirkung für und gegen jedermann.
Entsprechend schließt der Nichtigkeitsantrag den Anfechtungsantrag mit ein und umgekehrt. Ob im Ergebnis das Gericht nach § 248 Abs. 1 AktG einen Beschluss "durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt" (Gestaltungsurteil) oder aber im Urteil die bloße "Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses" nach § 249 Abs. 1 AktG erfolgt (Feststellungsurteil), entscheidet das Gericht.
Das bedeutet, dass trotz formaler Einlegung einer Nichtigkeitsklage (beantragt: "festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist") Anfechtungsgründe nach § 243 Abs. 1, Abs. 2 AktG zu prüfen sind und bei einer Anfechtungsklage (beantragt: "den Beschluss für nichtig zu erklären") Nichtigkeitsgründe nach§ 241 Nr. 1 bis 4 AktG. Es besteht also ein einheitliches Prüfungsschema, welches man sich für beide Klagearten einprägen sollte.
Selbstverständlich kann eine Anfechtungsklage aber nur Erfolg haben, wenn die diesbezüglichen besonderen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG) sowie die Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG). Dies kann eine entsprechende Gliederung in der Klausur notwendig werden lassen.