aa. Wann ist ein HV-Be­schluss (aus­nahms­wei­se) nich­tig?

(2) Wann wird ein nich­ti­ger Be­schluss ge­heilt?

Da die Nich­tig­keit eine sehr ein­schnei­dende Folge ist, die ohne Frist und von je­der­mann gel­tend ge­macht wer­den kann, soll aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit Hei­lung in be­stimm­ten Fäl­len ein­tre­ten kön­nen. Zu be­ach­ten ist, dass § 242 AktG ana­log für die Ur­sprungs­sat­zung gilt.

Um­strit­ten war, ob § 242 AktG le­dig­lich dazu führt, dass sich nie­mand mehr auf den Man­gel be­ru­fen kann oder eine echte Hei­lung mit ex tunc Wir­kung auf den Zeit­punkt des Be­schlus­ses vor­liegt.

Nach § 242 Abs. 1 AktG wird der Beur­kun­dungs­feh­ler nach § 241 Nr. 2 AktG mit Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ge­heilt.

Nach § 242 Abs. 2 S. 1 AktG wer­den Ein­la­dungs­feh­ler nach § 241 Nr. 1 AktG, In­halts­feh­ler nach § 241 Nr. 3 AktG so­wie Sit­ten­ver­stöße nach § 241 Nr. 4 AktG ge­heilt, wenn der Be­schluss ein­ge­tra­gen wurde und seit Ein­tra­gung 3 Jahre ver­stri­chen sind. Die Frist ver­län­gert sich gem. § 242 Abs. 2 S. 2 AktG, wenn eine Nich­tig­keits­klage rechts­hän­gig ist. Eine Aus­nahme von der Hei­lung gilt nach § 242 Abs. 2 S. 3 AktG für eine Amts­lö­schung nach § 398 FamFG.

Für den Nich­tig­keits­grund des § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 4 S. 2 AktG ent­hält § 242 Abs. 2 S. 4 AktG eine wei­tere Hei­lungs­mög­lich­keit. Eine Ein­tra­gung des Be­schlus­ses ist hier nicht nö­tig, ebenso be­darf es kei­nes Fri­sta­blaufs.

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