aa. Wann ist ein HV-Beschluss (ausnahmsweise) nichtig?
(2) Wann wird ein nichtiger Beschluss geheilt?
Da die Nichtigkeit eine sehr einschneidende Folge ist, die ohne Frist und von jedermann geltend gemacht werden kann, soll aus Gründen der Rechtssicherheit Heilung in bestimmten Fällen eintreten können. Zu beachten ist, dass § 242 AktG analog für die Ursprungssatzung gilt.
Umstritten war, ob § 242 AktG lediglich dazu führt, dass sich niemand mehr auf den Mangel berufen kann oder eine echte Heilung mit ex tunc Wirkung auf den Zeitpunkt des Beschlusses vorliegt.
Nach § 242 Abs. 1 AktG wird der Beurkundungsfehler nach § 241 Nr. 2 AktG mit Eintragung ins Handelsregister geheilt.
Nach § 242 Abs. 2 S. 1 AktG werden Einladungsfehler nach § 241 Nr. 1 AktG, Inhaltsfehler nach § 241 Nr. 3 AktG sowie Sittenverstöße nach § 241 Nr. 4 AktG geheilt, wenn der Beschluss eingetragen wurde und seit Eintragung 3 Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich gem. § 242 Abs. 2 S. 2 AktG, wenn eine Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Eine Ausnahme von der Heilung gilt nach § 242 Abs. 2 S. 3 AktG für eine Amtslöschung nach § 398 FamFG.
Für den Nichtigkeitsgrund des § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 4 S. 2 AktG enthält § 242 Abs. 2 S. 4 AktG eine weitere Heilungsmöglichkeit. Eine Eintragung des Beschlusses ist hier nicht nötig, ebenso bedarf es keines Fristablaufs.