aa. Wann ist ein HV-Be­schluss (aus­nahms­wei­se) nich­tig?

(1) Was muss bei den Nich­tig­keits­grün­den des § 241 Nrn. 1-4 AktG be­ach­tet wer­den?

Die Nich­tig­keits­gründe aus § 241 AktG sind re­strik­tiv aus­zu­le­gen.

Nach § 241 Nr. 1 AktG ist ein Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss nich­tig, wenn die zu­grun­de­lie­gende Haupt­ver­samm­lung un­ter Ver­stoß ge­gen § 121 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AktG ein­be­ru­fen war (Nich­tig­keit we­gen Ein­be­ru­fungs­män­geln). Es ge­nügt der Ver­stoß ge­gen ei­nes der ge­nann­ten Kri­te­ri­en, um die Nich­tig­keit ein­tre­ten zu las­sen. Nicht von dem Ver­weis um­fasst ist § 121 Abs. 3 S. 2 AktG, so­dass das Feh­len der Ta­ges­ord­nung nicht zur Nich­tig­keit, son­dern nur zur An­fecht­bar­keit führt. Glei­ches gilt für die er­wei­ter­ten An­ga­be­pflich­ten bei bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten gem. § 121 Abs. 3 S. 3 AktG. Keine Nich­tig­keit tritt bei ei­nem Ver­stoß ein, der nach § 121 Abs. 6 AktG ge­fasst wur­de.

Nach § 241 Nr. 2 AktG füh­ren Män­gel bei der Beur­kun­dung eben­falls zur Nich­tig­keit. Auch hier ist zu be­ach­ten, dass ein Ver­weis nur auf § 130 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 er­folgt.

§ 241 Nr. 3 AktG ord­net Nich­tig­keit an, wenn ein Be­schluss nicht mit dem We­sen der AG zu ver­ein­ba­ren ist, ge­gen gläu­bi­ger­schüt­zende oder sonst im öf­fent­li­chen In­ter­esse ge­ge­bene Vor­schrif­ten ver­stößt. Da­bei geht es um den In­halts des Be­schlus­ses.

  • Ein Ver­stoß ge­gen gläu­bi­ger­schüt­zende Vor­schrif­ten liegt vor, wenn der Be­schluss ge­gen ge­sell­schafts­recht­li­che Be­stim­mun­gen ver­stößt, bei wel­cher der Gläu­bi­ger­schutz eine we­sent­li­che Kom­po­nente dar­stellt. Bei­spiele sind etwa §§ 57, 71 ff., 225, 233, 272, 303, 321 AktG. Je­doch darf der von der Norm er­fasste Be­reich auf­grund der schwe­ren Folge nicht zu weit ge­zo­gen wer­den. Wenn der Gläu­bi­ger­schutz nur eine un­ter­ge­ord­nete Rolle spielt, ist nicht von § 241 Nr. 3 Alt. 2 2. Fall AktG aus­zu­ge­hen.
  • Ei­ner ge­nauen Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen dem "We­sen der AG" und den "im öf­fent­li­chen In­ter­es­se" ge­ge­be­nen Vor­schrif­ten be­darf es in der Klau­sur nicht, da die Be­griff­lich­kei­ten vor­wie­gend his­to­risch be­grün­det sind. Un­ter Nor­men, die im öf­fent­li­chen In­ter­esse ge­ge­ben sind fal­len alle Vor­schrif­ten des Ak­tG, die Grund­prin­zi­pien des Ak­tienrechts dar­stel­len. Auch das Mit­bestG wurde als im öf­fent­li­chen In­ter­esse ge­ge­ben an­ge­se­hen.
  • Da­mit ist das "We­sen der AG" ein Auf­fang­tat­be­stand. Bei sei­ner Aus­le­gung kann sich an § 1 AktG ori­en­tiert wer­den. In al­ler Re­gel wird es je­doch so lie­gen, dass ein Ver­stoß ge­gen im öf­fent­li­chen In­ter­esse ge­ge­bene Vor­schrif­ten zu­gleich einen We­sens­ver­stoß aus­macht und ein Feh­len ei­nes sol­chen Ver­sto­ßes auch kei­nen Ver­stoß ge­gen das We­sen der AG im Sinne der Grund­ord­nung der Ak­ti­en­ge­sell­schaft be­grün­det.

Nach § 241 Nr. 4 AktG ist ein Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss nich­tig, wenn er durch sei­nen In­halt ge­gen die gu­ten Sit­ten ver­stößt. Die gu­ten Sit­ten sind - ebenso wie bei § 138 BGB - als das An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den zu ver­ste­hen.

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