aa. Wann ist ein HV-Beschluss (ausnahmsweise) nichtig?
(1) Was muss bei den Nichtigkeitsgründen des § 241 Nrn. 1-4 AktG beachtet werden?
Die Nichtigkeitsgründe aus § 241 AktG sind restriktiv auszulegen.
Nach § 241 Nr. 1 AktG ist ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig, wenn die zugrundeliegende Hauptversammlung unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AktG einberufen war (Nichtigkeit wegen Einberufungsmängeln). Es genügt der Verstoß gegen eines der genannten Kriterien, um die Nichtigkeit eintreten zu lassen. Nicht von dem Verweis umfasst ist § 121 Abs. 3 S. 2 AktG, sodass das Fehlen der Tagesordnung nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit führt. Gleiches gilt für die erweiterten Angabepflichten bei börsennotierten Gesellschaften gem. § 121 Abs. 3 S. 3 AktG. Keine Nichtigkeit tritt bei einem Verstoß ein, der nach § 121 Abs. 6 AktG gefasst wurde.
Nach § 241 Nr. 2 AktG führen Mängel bei der Beurkundung ebenfalls zur Nichtigkeit. Auch hier ist zu beachten, dass ein Verweis nur auf § 130 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 erfolgt.
§ 241 Nr. 3 AktG ordnet Nichtigkeit an, wenn ein Beschluss nicht mit dem Wesen der AG zu vereinbaren ist, gegen gläubigerschützende oder sonst im öffentlichen Interesse gegebene Vorschriften verstößt. Dabei geht es um den Inhalts des Beschlusses.
- Ein Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschriften liegt vor, wenn der Beschluss gegen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen verstößt, bei welcher der Gläubigerschutz eine wesentliche Komponente darstellt. Beispiele sind etwa §§ 57, 71 ff., 225, 233, 272, 303, 321 AktG. Jedoch darf der von der Norm erfasste Bereich aufgrund der schweren Folge nicht zu weit gezogen werden. Wenn der Gläubigerschutz nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist nicht von § 241 Nr. 3 Alt. 2 2. Fall AktG auszugehen.
- Einer genauen Differenzierung zwischen dem "Wesen der AG" und den "im öffentlichen Interesse" gegebenen Vorschriften bedarf es in der Klausur nicht, da die Begrifflichkeiten vorwiegend historisch begründet sind. Unter Normen, die im öffentlichen Interesse gegeben sind fallen alle Vorschriften des AktG, die Grundprinzipien des Aktienrechts darstellen. Auch das MitbestG wurde als im öffentlichen Interesse gegeben angesehen.
- Damit ist das "Wesen der AG" ein Auffangtatbestand. Bei seiner Auslegung kann sich an § 1 AktG orientiert werden. In aller Regel wird es jedoch so liegen, dass ein Verstoß gegen im öffentlichen Interesse gegebene Vorschriften zugleich einen Wesensverstoß ausmacht und ein Fehlen eines solchen Verstoßes auch keinen Verstoß gegen das Wesen der AG im Sinne der Grundordnung der Aktiengesellschaft begründet.
Nach § 241 Nr. 4 AktG ist ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Die guten Sitten sind - ebenso wie bei § 138 BGB - als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verstehen.