aa. Was muss bei der Sachgründung beachtet werden?
Was passiert bei fehlender oder fehlerhafter Festsetzung in der Satzung?
Die Fälle einer fehlenden Festsetzung (Erbringung einer Sacheinlage ohne Festsetzung in der Satzung) sowie einer fehlerhaften Festsetzung (Erbringung einer Sacheinlage mit unrichtiger oder unvollständiger Festsetzung in der Satzung) sind im Grundsatz gleich zu behandeln. In beiden Fällen finden die Regelungen über die verdeckte Sacheinlage Anwendung (§ 27 Abs. 3 AktG). Ebenso führt die fehlende, ebenso wie die fehlerhafte, Festsetzung nicht zu einer Nichtigkeit der Anteilsübernahme; der Übernehmende muss also weiterhin seiner Einlageverpflichtung nachkommen. Es findet nunmehr jedoch (im Unterschied zum Recht vor dem ARUG) eine Anrechnung eines eingebrachten Gegenstandes auf die Einlageverpflichtung statt.
Umstritten ist lediglich, ob bei fehlender Festsetzung die Sacheinlagevereinbarung an sich wirksam bleibt oder zu einer Bareinlagevereinbarung (so die ganz h.M.) umgewandelt wird.
(Weiterführend: "Was gilt für verdeckte Sacheinlagen?")