aa. Was muss bei der Sach­grün­dung be­ach­tet wer­den?

Was pas­siert bei feh­len­der oder feh­ler­haf­ter Fest­set­zung in der Sat­zung?

Die Fälle ei­ner feh­len­den Fest­set­zung (Er­brin­gung ei­ner Sachein­lage ohne Fest­set­zung in der Sat­zung) so­wie ei­ner feh­ler­haf­ten Fest­set­zung (Er­brin­gung ei­ner Sachein­lage mit un­rich­ti­ger oder un­voll­stän­di­ger Fest­set­zung in der Sat­zung) sind im Grund­satz gleich zu be­han­deln. In bei­den Fäl­len fin­den die Re­ge­lun­gen über die ver­deckte Sachein­lage An­wen­dung (§ 27 Abs. 3 AktG). Ebenso führt die feh­len­de, ebenso wie die feh­ler­haf­te, Fest­set­zung nicht zu ei­ner Nich­tig­keit der An­teils­über­nah­me; der Über­neh­mende muss also wei­ter­hin sei­ner Ein­lage­ver­pflich­tung nach­kom­men. Es fin­det nun­mehr je­doch (im Un­ter­schied zum Recht vor dem ARUG) eine An­rech­nung ei­nes ein­ge­brach­ten Ge­gen­stan­des auf die Ein­lage­ver­pflich­tung statt.

Um­strit­ten ist le­dig­lich, ob bei feh­len­der Fest­set­zung die Sachein­lagever­ein­ba­rung an sich wirk­sam bleibt oder zu ei­ner Ba­r­ein­lagever­ein­ba­rung (so die ganz h.M.) um­ge­wan­delt wird.

(Wei­ter­füh­rend: "Was gilt für ver­deckte Sachein­lagen?")

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.