1. Welche besonderen Rechte haben Aktionärsminderheiten?
e. Verhinderung bestimmter Entscheidungen
Das Gesetz sieht bei einigen weitreichenden Entscheidungen eine qualifizierte Kapitalmehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor. Darunter fallen unter anderem Beschlüsse der Hauptversammlung über Satzungsänderungen (§ 179 Abs. 2 S. 1 AktG) und effektive Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen (§ 182 Abs. 1 S. 1, § 222 Abs. 1 S. 1 AktG).
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bereits eine Minderheit von mehr als 25% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Sperrminorität) einen entsprechenden Beschluss verhindern kann.
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