1. Wel­che be­son­de­ren Rechte ha­ben Ak­tio­närsmin­der­hei­ten?

e. Ver­hin­de­rung be­stimm­ter Ent­schei­dun­gen

Das Ge­setz sieht bei ei­ni­gen weit­rei­chen­den Ent­schei­dun­gen eine qua­li­fi­zierte Ka­pi­tal­mehr­heit von min­des­tens drei Vier­tel des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals vor. Dar­un­ter fal­len un­ter an­de­rem Be­schlüsse der Haupt­ver­samm­lung über Sat­zungsän­de­run­gen (§ 179 Abs. 2 S. 1 AktG) und ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hun­gen/-her­ab­set­zun­gen (§ 182 Abs. 1 S. 1, § 222 Abs. 1 S. 1 AktG).

Dies be­deu­tet im Um­kehrschluss, dass be­reits eine Min­der­heit von mehr als 25% des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals (Sperr­mi­no­ri­tät) einen ent­spre­chen­den Be­schluss ver­hin­dern kann.

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