1. Welche besonderen Rechte haben Aktionärsminderheiten?
d. Verlangen eines Einzelentlastungsverfahrens
Die Entscheidung über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erfolgt ausweislich des Wortlautes des § 120 Abs. 1 S. 2 AktG im Regelfall durch die Gesamtentlastung des jeweiligen Organs. Von diesem gesetzlichen Regelfall kann allerdings abgewichen werden, wenn ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss gefasst wird (Alt. 1), eine Minderheit dies verlangt (Alt. 2) oder der Versammlungsleiter eine Einzelentlastung anordnet.
Gem. § 120 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AktG kann eine Aktionärsminderheit, die zusammen 10% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von einer Millionen Euro hält, ein solches Einzelentlastungsverfahren herbeiführen.
Bei dem Einzelentlastungsverfahren geht es um die "Entlastung eines einzelnen Mitglieds" (§ 120 Abs. 1 S. 2 AktG). Das Verfahren setzt ein entsprechendes Verlangen durch die Aktionäre voraus. Ein solches ist bis zu dem Tagesordnungspunkt der Entlastung formlos an den Versammlungsleiter zu richten und muss erkennen lassen, wer genau von der Einzelentlastung betroffen sein soll.