1. Welche besonderen Rechte haben Aktionärsminderheiten?
c. Gerichtliche Ermächtigung
Sollte der Vorstand dem Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen nicht nachkommen, so kann das Gericht nach § 122 Abs. 3 AktG die Aktionäre auf Antrag dazu ermächtigen, die Hauptversammlung selbst einzuberufen bzw. den Gegenstand des Ergänzungsverlangens selbst bekannt zu machen.
Das nach Abs. 1, 2 erforderliche Quorum muss bis zur Gerichtsentscheidung fortbestehen (§ 122 Abs. 3 S. 5 AktG). Solange müssen also dieselben Aktionäre (incl. Gesamtrechtsnachfolger) zusammen bleiben.
Die Entscheidung des Gerichts erfolgt durch Beschluss und wird durch das am Sitz der Gesellschaft zuständige Amtsgericht im FamFG-Verfahren getroffen. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 58 FamFG zulässig.
Bei der Einberufung, die anschließend durch die Aktionäre selbst und nicht durch das Gericht erfolgt, ist der Hinweis "kraft gesetzlicher Ermächtigung" anzubringen (§ 122 Abs. 3 S. 3 AktG), um die Ermächtigung durch das Gericht deutlich zu machen. Sollte ein solcher Hinweis fehlen, sind die gefassten Beschlüsse nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.