1. Welche besonderen Rechte haben Aktionärsminderheiten?
b. Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung
Neben der Möglichkeit nach § 122 Abs. 1 AktG mit einem entsprechenden Quorum von 5% die Einberufung einer Hauptversammlung zu erzwingen, kann "in gleicher Weise" verlangt werden, dass ein Gegenstand zur Beschlussfassung einer stattfindenden Hauptversammlung bekanntgemacht wird.
Zusätzlich zu dem Quorum nach Abs. 1 steht das Recht auch solch einer Minderheit zu, die einen Nennbetrag von 500.000 Euro auf sich vereinigt.
Für die formalen Anforderungen des Verlangens kann aufgrund der Rückverweisung des Abs. 2 auf Abs. 1 auf die Ausführungen im Rahmen des Einberufungsverlangen verwiesen werden. Wird das Ergänzungsverlangen nach Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so ist die Frist aus § 122 Abs. 2 S. 3 AktG zu beachten.
Die weitere Behandlung des Ergänzungsverlangens ist in § 124 Abs. 1 sowie in § 124a S. 2 AktG geregelt. § 124 Abs. 1 S. 1 AktG verlangt, dass die nach § 122 Abs. 2 AktG geforderten Ergänzungen mit der Einberufung oder (bei Ergänzungsverlangen nach Einberufung) unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen sind. Diese Pflicht erstreckt sich nach § 124a AktG auch auf eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft.