a. Wann kann eine Min­der­heit den Vor­stand zur Ein­be­ru­fung zwin­gen?

aa. Wozu kann eine Haupt­ver­samm­lung ver­langt wer­den?

Ein Ver­lan­gen der Min­der­heit, das dar­auf ab­zielt eine Be­schluss­fas­sung durch die Haupt­ver­samm­lung her­bei­zu­füh­ren, die einen ge­set­zes- oder sat­zungs­wid­ri­gen Be­schluss nach sich zie­hen wür­de, ist un­be­acht­lich.

Aus ei­nem Min­der­heits­ver­lan­gen kann nur eine Ein­be­ru­fungs­pflicht des Vor­stan­des fol­gen, wenn sich das Ver­lan­gen auf einen Ge­gen­stand rich­tet, über den die Haupt­ver­samm­lung über­haupt ent­schei­den darf. Daraus folgt ins­be­son­dere die Un­be­acht­lich­keit ei­nes Ver­lan­gens, das auf die Be­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung mit Ge­schäfts­füh­rungsfra­gen ab­zielt.

Al­ler­dings sind in der Recht­spre­chung über die ge­setz­li­chen Zu­stän­dig­kei­ten hin­aus auch un­ge­schrie­bene Kom­pe­ten­zen (Holz­mül­ler/Ge­la­tine-Recht­spre­chung) an­er­kannt. Für diese Fälle ist zu dif­fe­ren­zie­ren.

Eine Haupt­ver­samm­lung kann aber den Vor­stand nicht po­si­tiv dazu zwin­gen, eine sol­che Maß­nahme vor­zu­neh­men, so dass ein ent­spre­chen­des Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG stets un­zu­läs­sig ist.

Wenn der Vor­stand ohne vor­he­ri­gen Be­schluss be­reits eine Maß­nahme er­grif­fen hat, die ei­gent­lich einen Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss er­for­dert hät­te, darf die Min­der­heit eine Haupt­ver­samm­lung zur ne­ga­ti­ven Be­schluss­fas­sung über diese (be­reits ge­trof­fe­ne) Maß­nahme nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG ver­lan­gen.

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