a. Wann kann eine Minderheit den Vorstand zur Einberufung zwingen?
aa. Wozu kann eine Hauptversammlung verlangt werden?
Ein Verlangen der Minderheit, das darauf abzielt eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung herbeizuführen, die einen gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss nach sich ziehen würde, ist unbeachtlich.
Aus einem Minderheitsverlangen kann nur eine Einberufungspflicht des Vorstandes folgen, wenn sich das Verlangen auf einen Gegenstand richtet, über den die Hauptversammlung überhaupt entscheiden darf. Daraus folgt insbesondere die Unbeachtlichkeit eines Verlangens, das auf die Befassung der Hauptversammlung mit Geschäftsführungsfragen abzielt.
Allerdings sind in der Rechtsprechung über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus auch ungeschriebene Kompetenzen (Holzmüller/Gelatine-Rechtsprechung) anerkannt. Für diese Fälle ist zu differenzieren.
Eine Hauptversammlung kann aber den Vorstand nicht positiv dazu zwingen, eine solche Maßnahme vorzunehmen, so dass ein entsprechendes Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG stets unzulässig ist.
Wenn der Vorstand ohne vorherigen Beschluss bereits eine Maßnahme ergriffen hat, die eigentlich einen Hauptversammlungsbeschluss erfordert hätte, darf die Minderheit eine Hauptversammlung zur negativen Beschlussfassung über diese (bereits getroffene) Maßnahme nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG verlangen.