a. Wann kann eine Minderheit den Vorstand zur Einberufung zwingen?
bb. Wann ist ein Einberufungsverlangen rechtsmissbräuchlich?
Ein Einberufungsverlangen ist unbeachtlich, soweit es rechtsmissbräuchlich erfolgt (arg. § 242 BGB). Die Aktionärsminderheit trifft eine gesellschaftsrechtliche Treupflicht gegenüber der Aktiengesellschaft; sie muss insbesondere den Aufwand berücksichtigen, den die Versammlung für die Gesellschaft und ihre Mitaktionäre begründet und mögliche negative Öffentlichkeitswirkungen abwägen.
Das Verlangen ist wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn...
… das Verlangen in beleidigender oder kränkender Form abgefasst ist (arg. §§ 185 ff. StGB).
… das Verlangen allein auf die Schädigung der Gesellschaft abzielt (§ 226 BGB).
… sich das Verlangen offensichtlich jeder vernünftigen Grundlage für eine Behandlung in der Hauptversammlung entbehrt
… das Verlangen auf einen Gegenstand abzielt, über den in der vergangenen Hauptversammlung bereits Beschluss gefasst wurde und sich keine neuen objektiven Anhaltspunkte ergeben haben.
… ein Abwarten bis zur nächsten Hauptversammlung ohne weiteres zumutbar ist.
Allerdings dürfen die materiellen Hürden für die Einberufung nicht zu hoch angesetzt werden. Das Einberufungsrecht ist ein zentrales Schutzinstrument zugunsten der Minderheit. Es ist also stets eine Abwägung vorzunehmen.
Für eine Unbeachtlichkeit wegen Missbrauchs genügt nicht, dass
… bereits von vornherein feststeht, dass das Verlangen in der Hauptversammlung keinerlei Mehrheit erlangen wird.
… sich ein Aktionär in der 90-Tage-Frist des § 122 Abs. 1 S. 3 AktG (teilweise) Aktien beschafft, nur um das Minderheitenquorum nach § 122 AktG erreichen zu können.