a. Wie haften Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft?
bb. Sind externer Rat und hypothetische Zustimmung eine gute Verteidigungsstrategie?
Gerade bei schwierigen Fragen wird das Haftungsrisiko die Vorstandsmitglieder oft abschrecken. In der Praxis wird in diesen Fällen zumeist externer Rat (etwa von Anwälten, Wirtschaftsprüfern, etc.) eingeholt. Nun können sich aber auch diese Berater ihrerseits irren und das Geschäft trotzdem nachteilig sein. Dann stellt sich die Frage, ob der Vorstand sich durch schlichten Verweis auf diesen externen Rat exkulpieren kann.
Für externen Rechtsrat verlangt der BGH, dass alle Vorstandsmitglieder
1. die Kompetenz des Beraters und
2. den Ratschlag auf Plausibilität
prüfen. Damit soll "Gefälligkeitsgutachten" vorgebeugt werden (BGH v. 20.09.2011 - II ZR 234/09).
Soweit der Pflichtverstoß des Vorstandsmitglieds allein darin liegt, dass eine notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats nicht eingeholt wurde, stellt sich die Frage, ob die hypothetische Erteilung der Zustimmung die Pflichtverletzung ausschließt.
Obwohl ein Geschäft aufgrund eines Zustimmungskatalogs nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden darf, nutzt Vorstandsmitglied V spontan eine gute Gelegenheit für einen Vertragsschluss. Im Nachhinein stellt sich das Geschäft als nachteilig heraus, so dass die Gesellschaft nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG Schadensersatzansprüche geltend macht. V wendet ein, dass der Aufsichtsrat bei ordnungsgemäßer Nachfrage seine Zustimmung erteilt hätte. Der BGH lässt diesen Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu. Erforderlich ist allerdings, dass die Zustimmung sicher ist und sich der Aufsichtsrat dabei nicht seinerseits pflichtwidrig verhalten hätte (BGH v. 10.07.2018 - II ZR 24/17).