a. Wie haf­ten Vor­stands­mit­glie­der ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

cc. Wo­durch er­lischt die Haf­tung bzw. wel­che Ein­re­den kön­nen er­ho­ben wer­den?

Die Haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Vor­stand auf Grund­lage ei­nes wirk­sa­men Be­schlus­ses der Haupt­ver­samm­lung han­delt (§ 93 Abs. 4 S. 1 Ak­tG, vgl. Nr. 1 der Schwer­punkt­klau­sur 2014). Der Vor­stand kann sich also da­durch schüt­zen, dass er für eine be­son­ders ris­kante Maß­nahme zu­nächst eine Be­schluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung her­bei­führt (§ 119 Abs. 2 Ak­tG) - dann muss er den Be­schluss frei­lich auch aus­füh­ren (§ 83 Abs. 2 Ak­tG).

Die Haf­tung er­lischt we­der durch die Bil­li­gung des Auf­sichts­rats (§ 93 Abs. 4 S. 2 Ak­tG) noch durch einen Ent­las­tungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung (§ 120 Abs. 2 S. 2 Ak­tG). Ein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Er­lass (§ 397 BGB) der Scha­denser­satz­an­sprü­che durch Ver­trag mit der Ge­sell­schaft (ver­tre­ten durch den Auf­sichts­rat) ist, auch wenn er im Rah­men ei­nes Ver­gleichs (§ 779 BGB) er­folgt, nur un­ter er­heb­li­chen Ein­schrän­kun­gen mög­lich (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG):

  1. Eine sol­che Ve­reinba­rung darf frü­he­s­tens drei Jahre nach der Ent­ste­hung des An­spruchs (also nach Scha­den­sein­tritt) ge­schlos­sen wer­den.
  2. Zu­dem be­darf jede Ve­reinba­rung der Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung (mit ein­fa­cher Mehr­heit).
  3. Schließ­lich kann be­reits eine Min­der­heit von 10% des Grund­ka­pi­tals Wi­der­spruch zur Nie­der­schrift auf der Haupt­ver­samm­lung er­he­ben und so Ver­zicht oder Ver­gleich ver­hin­dern. Ir­re­le­vant ist hin­ge­gen, ob 10% oder so­gar 49,9% ge­gen die Ve­reinba­rung ge­stimmt ha­ben, so­lange nur die Mehr­heit da­für war.

Die Ver­jäh­rung der An­sprü­che tritt fünf Jahre (§ 93 Abs. 6 AktG) be­gin­nend mit der An­spruchs­ent­ste­hung (§ 200 BGB) ein. Bei bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten be­trägt die Ver­jäh­rung so­gar 10 Jahre - wo­bei der Zeit­punkt der Pf­licht­ver­let­zung (nicht des Scha­den­sein­tritts) maß­geb­lich ist.

Der Vor­stand kann sich zwar ge­gen die Er­satz­an­sprü­che ver­si­chern (las­sen), al­ler­dings trifft ihn zwin­gend ein Selbst­be­halt von min­des­tens 10% des kon­kre­ten Ver­lusts bis min­des­tens zur Höhe des Ein­ein­halb­fa­chen der fes­ten jähr­li­chen Ver­gü­tung des Vor­stands­mit­glieds (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG). Da­mit will der Ge­setz­ge­ber si­cher­stel­len, dass die ver­hal­tens­steu­ernde Wir­kung der Haf­tung ge­währ­leis­tet bleibt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.