a. Wie haften Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft?
cc. Wodurch erlischt die Haftung bzw. welche Einreden können erhoben werden?
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Vorstand auf Grundlage eines wirksamen Beschlusses der Hauptversammlung handelt (§ 93 Abs. 4 S. 1 AktG, vgl. Nr. 1 der Schwerpunktklausur 2014). Der Vorstand kann sich also dadurch schützen, dass er für eine besonders riskante Maßnahme zunächst eine Beschlussfassung der Hauptversammlung herbeiführt (§ 119 Abs. 2 AktG) - dann muss er den Beschluss freilich auch ausführen (§ 83 Abs. 2 AktG).
Die Haftung erlischt weder durch die Billigung des Aufsichtsrats (§ 93 Abs. 4 S. 2 AktG) noch durch einen Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG). Ein vollständiger oder teilweiser Erlass (§ 397 BGB) der Schadensersatzansprüche durch Vertrag mit der Gesellschaft (vertreten durch den Aufsichtsrat) ist, auch wenn er im Rahmen eines Vergleichs (§ 779 BGB) erfolgt, nur unter erheblichen Einschränkungen möglich (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG):
- Eine solche Vereinbarung darf frühestens drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (also nach Schadenseintritt) geschlossen werden.
- Zudem bedarf jede Vereinbarung der Zustimmung der Hauptversammlung (mit einfacher Mehrheit).
- Schließlich kann bereits eine Minderheit von 10% des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift auf der Hauptversammlung erheben und so Verzicht oder Vergleich verhindern. Irrelevant ist hingegen, ob 10% oder sogar 49,9% gegen die Vereinbarung gestimmt haben, solange nur die Mehrheit dafür war.
Die Verjährung der Ansprüche tritt fünf Jahre (§ 93 Abs. 6 AktG) beginnend mit der Anspruchsentstehung (§ 200 BGB) ein. Bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Verjährung sogar 10 Jahre - wobei der Zeitpunkt der Pflichtverletzung (nicht des Schadenseintritts) maßgeblich ist.
Der Vorstand kann sich zwar gegen die Ersatzansprüche versichern (lassen), allerdings trifft ihn zwingend ein Selbstbehalt von mindestens 10% des konkreten Verlusts bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die verhaltenssteuernde Wirkung der Haftung gewährleistet bleibt.