1. Wel­che be­son­de­ren Rechte ha­ben Ak­tio­närsmin­der­hei­ten?

a. Wann kann eine Min­der­heit den Vor­stand zur Ein­be­ru­fung zwin­gen?

Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG kann eine Gruppe von Ak­tio­nären, de­ren An­teile zu­sam­men 5% des Grund­ka­pi­tals er­rei­chen, vom Vor­stand die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ver­lan­gen. Maß­geb­lich ist nicht das Stimm­recht, son­dern die Be­tei­li­gung als sol­che.

Da­mit zäh­len so­wohl zur Ge­samt­summe des Grund­ka­pi­tals als auch für die Er­fül­lung des Quorums auch Vor­zugs­ak­tien ohne Stimm­recht mit - ob­wohl diese auf der Haupt­ver­samm­lung selbst nicht mit­ent­schei­den dür­fen. Es kön­nen so­gar aus­schließ­lich Vor­zugs­ak­tio­näre die Ein­be­ru­fung ver­lan­gen!

Das Ver­lan­gen des Quorums muss schrift­lich (§ 126 Abs. 1 BGB) an den Vor­stand ge­rich­tet wer­den. Nach § 126a BGB ist zwar auch die elek­tro­ni­sche Form als Er­satz für die Schrift­form zu­läs­sig - das ist aber ge­rade keine ein­fa­che Email, son­dern er­for­dert eine (prak­tisch kaum je vor­han­de­ne) qua­lif­zierte elek­tro­ni­sche Si­gna­tur. Im Ver­lan­gen muss der Zweck der Ein­be­ru­fung (wor­über soll be­schlos­sen wer­den?) und die Gründe für die Ein­be­ru­fung an­ge­ge­ben wer­den.

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