1. Welche besonderen Rechte haben Aktionärsminderheiten?
a. Wann kann eine Minderheit den Vorstand zur Einberufung zwingen?
Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG kann eine Gruppe von Aktionären, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, vom Vorstand die Einberufung der Hauptversammlung verlangen. Maßgeblich ist nicht das Stimmrecht, sondern die Beteiligung als solche.
Damit zählen sowohl zur Gesamtsumme des Grundkapitals als auch für die Erfüllung des Quorums auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit - obwohl diese auf der Hauptversammlung selbst nicht mitentscheiden dürfen. Es können sogar ausschließlich Vorzugsaktionäre die Einberufung verlangen!
Das Verlangen des Quorums muss schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) an den Vorstand gerichtet werden. Nach § 126a BGB ist zwar auch die elektronische Form als Ersatz für die Schriftform zulässig - das ist aber gerade keine einfache Email, sondern erfordert eine (praktisch kaum je vorhandene) qualifzierte elektronische Signatur. Im Verlangen muss der Zweck der Einberufung (worüber soll beschlossen werden?) und die Gründe für die Einberufung angegeben werden.