III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

7. Lern­kon­trolle

1. Der Auf­sichts­rat be­steht aus ei­ner durch teil­ba­ren Zahl von Mit­glie­dern, also min­des­tens drei Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der müs­sen un­be­schränkt na­tür­li­che Per­so­nen sein.

In ei­ner AG mit mehr als 500, aber nicht mehr als 2.000 Ar­beit­neh­mern muss der Auf­sichts­rat zu aus Ar­beit­neh­mern be­ste­hen . Ab 2.001 Ar­beit­neh­mern fin­det das An­wen­dung und der Auf­sichts­rat be­steht aus Ar­beit­neh­mern.

2. Die An­teils­eig­ner­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat wer­den grund­sätz­lich mit der ein­fa­chen Mehr­heit der frei ge­wählt. Die Haupt­ver­samm­lung kann die von ihr ge­wähl­ten Mit­glie­der je­der­zeit durch einen Be­schluss mit Mehr­heit ab­be­ru­fen.

3. Der Auf­sichts­rat den Vor­stand und be­ruft die­sen ab. Er ver­tritt die Ge­sell­schaft ge­gen­über den - auch ge­gen­über den Aus­ge­schie­de­nen. Der Auf­sichts­rat oder die Sat­zung hat zu be­stim­men, dass be­stimmte von sei­ner Zu­stim­mung ab­hän­gig ge­macht wer­den, § 111 Abs. 4 S.2 AktG.

Sollte der Auf­sichts­rat die Zu­stim­mung ver­sa­gen ent­fal­tet dies . Setzt sich der Vor­stand über den Zu­stim­mungs­vor­be­halt hin­weg, so ist das Ge­schäft im Au­ßen­ver­hält­nis grund­sätz­lich .

4. Der Auf­sichts­rat kann zur ef­fek­ti­ven Auf­ga­ben­be­wäl­ti­gung gem. § 107 Abs. 3 AktG bil­den. Diese be­ste­hen aus min­des­tens Auf­sichts­rats­mit­glie­dern, be­rei­ten Be­schlüsse vor und über­wa­chen die­se. Sog. ha­ben zu­dem Be­schluss­kompetenz und be­ste­hen aus min­des­tens Mit­glie­dern.

5. Pro­ble­ma­tisch ist die Be­hand­lung von feh­ler­haf­ten Be­schlüs­sen des Auf­sichts­ra­tes.

Leichte Ver­stöße be­ein­träch­ti­gen die Wirk­sam­keit nach herr­schen­der Mei­nung .

Bei schwe­ren Ver­stö­ßen ist die Rechts­folge um­strit­ten. Eine Ana­lo­gie zu dem Be­schluss­män­gel­recht der Haupt­ver­samm­lung gem. §§ 241ff. AktG wird über­wie­gend .

Eine an­dere Mög­lich­keit ist die grund­sätz­li­che Nich­tig­keit al­ler feh­ler­haf­ten Auf­sichts­rats­be­schlüs­se. Hier­für wird eine ge­wöhn­li­che (§ 256 ZPO) als er­for­der­lich er­ach­tet.

6. Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der un­ter­lie­gen der all­ge­mei­nen organ­schaft­li­chen ge­gen­über der Ge­sell­schaft. Aus­drück­lich ge­re­gelt ist in § 116 S. 2 AktG die der Auf­sichts­rats­mit­glie­der. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht ist , der Vor­stand trägt je­doch das ope­ra­tive Ge­schäft und kann auch ent­schie­den, ob im Ein­zel­fall ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen öf­fent­lich ge­macht wer­den sol­len.

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