III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
7. Lernkontrolle
1. Der Aufsichtsrat besteht aus einer durch teilbaren Zahl von Mitgliedern, also mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen unbeschränkt natürliche Personen sein.
In einer AG mit mehr als 500, aber nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu aus Arbeitnehmern bestehen . Ab 2.001 Arbeitnehmern findet das Anwendung und der Aufsichtsrat besteht aus Arbeitnehmern.
2. Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der frei gewählt. Die Hauptversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder jederzeit durch einen Beschluss mit Mehrheit abberufen.
3. Der Aufsichtsrat den Vorstand und beruft diesen ab. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber den - auch gegenüber den Ausgeschiedenen. Der Aufsichtsrat oder die Satzung hat zu bestimmen, dass bestimmte von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden, § 111 Abs. 4 S.2 AktG.
Sollte der Aufsichtsrat die Zustimmung versagen entfaltet dies . Setzt sich der Vorstand über den Zustimmungsvorbehalt hinweg, so ist das Geschäft im Außenverhältnis grundsätzlich .
4. Der Aufsichtsrat kann zur effektiven Aufgabenbewältigung gem. § 107 Abs. 3 AktG bilden. Diese bestehen aus mindestens Aufsichtsratsmitgliedern, bereiten Beschlüsse vor und überwachen diese. Sog. haben zudem Beschlusskompetenz und bestehen aus mindestens Mitgliedern.
5. Problematisch ist die Behandlung von fehlerhaften Beschlüssen des Aufsichtsrates.
Leichte Verstöße beeinträchtigen die Wirksamkeit nach herrschender Meinung .
Bei schweren Verstößen ist die Rechtsfolge umstritten. Eine Analogie zu dem Beschlussmängelrecht der Hauptversammlung gem. §§ 241ff. AktG wird überwiegend .
Eine andere Möglichkeit ist die grundsätzliche Nichtigkeit aller fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlüsse. Hierfür wird eine gewöhnliche (§ 256 ZPO) als erforderlich erachtet.
6. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der allgemeinen organschaftlichen gegenüber der Gesellschaft. Ausdrücklich geregelt ist in § 116 S. 2 AktG die der Aufsichtsratsmitglieder. Die Verschwiegenheitspflicht ist , der Vorstand trägt jedoch das operative Geschäft und kann auch entschieden, ob im Einzelfall vertrauliche Informationen öffentlich gemacht werden sollen.