II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
9. Lückentext: Kernaussagen zum AG-Vorstand
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1. Bei der laufenden Berichterstattung des Vorstandes an den Aufsichtsrat handelt es sich um eine
2. Grundsätzlich kann jede , unbeschränkt geschäftsfähige Person Mitglied des Vorstandes werden. Eine Person zeitgleich in mehreren Gesellschaften Vorstandsmitglied sein. In § 76 Abs. 3 S. 2, 3 AktG sind sog. aufgezählt, dessen Vorliegen einer Mitgliedschaft im Vorstand entgegenstehen.
3. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat auf maximal fünf Jahre bestellt ( ) und es wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB auf Basis eines Dienstvertrages (§§ 611ff. BGB) zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied geschlossen ( ).
sind Verlängerungsklauseln, welche eine automatische Verlängerung der Amtszeit über die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren hinaus regeln.
Umstritten ist, ob die laufende Bestellung vorzeitig aufgehoben und das Vorstandsmitglied zugleich neu bestellt werden darf. sieht darin eine Umgehungsmöglichkeit des § 84 Abs. 1 S. 1 AktG. hingegen hält dies für zulässig. Nach Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 S. 1 AktG, wonach der Gesetzgeber die Bindungswirkung spätestens nach fünf Jahren lösen wollte und im Falle der vorzeitigen Aufhebung und Neubestellung die Bindungsfrist dadurch gar verkürzt wird.
4. sind verhaltens- und erfolgsbezogene Leistungspflichten des Vorstandes gegenüber der AG. verbieten es dem Vorstand, eigene Interessen oder die Interessen Dritter über die der Gesellschaft zu stellen.
5. Für Vorstandsmitglieder der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB, sondern die an § 347 Abs. 1 HGB orientierte Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften . Die Sorgfalt wird jedoch ebenso wie in § 276 Abs. 2 BGB und normativ bestimmt. Was von einem Vorstandsmitglied verlangt werden kann, orientiert sich am konkreten Unternehmen. Die Betrachtung soll aus vorgenommen werden, wird im Haftungsprozess tatsächlich aber aus vorgenommen, was aufgrund von hindsight bias zu erhöhter Haftungsgefahr führt. Um dem entgegenzuwirken, wurde die Business entwickelt.
Die Sorgfalts- und Treuepflichten werden in abstrakte Pflichten aufgeteilt.
: Einzelaspekte dieser Pflicht enthalten die A.I. Grundsatz 1, 4, 5 DCGK. Gesetzliche Ausprägung ist etwa das Wettbewerbsverbot des § 88 AktG.
: Der Vorstand soll einerseits unternehmerische Risiken eingehen, andererseits unnötige Risiken vermeiden.
: Der Vorstand ist verantwortlich für alle Abläufe im Unternehmen, kann aber nicht jedem Ablauf beiwohnen. Seine Pflicht besteht darin, sämtliche Abläufe zu organisieren und zu überwachen.
: Den Vorstand trifft die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten.
6. Zuständig für die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Vorstand ist der (§ 112 AktG). Die Ansprüche müssen geltend gemacht werden, wenn dies die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Anderenfalls kann die Hauptversammlung oder das besondere zur Geltendmachung (§ 147 Abs. 2 AktG) bestellen.
Das Klagezulassungsverfahren ist beim am Sitz der AG durchzuführen (§ 148 Abs. 2 AktG).
7. Prüfungsschema: Privilegierung nach der Business Judgement Rule:
a. : Keine gebundene Entscheidung, Prognoseelement, Rechtmäßigkeit
b. : Ausschöpfung aller Informationsquellen, Abschätzung der Vor- und Nachteile, Berücksichtigung von erkennbaren Risiken
c. : Vorstand darf (nachvollziehbar) ex-ante annehmen, dass er zugunsten des Unternehmensinteresses handelt (keine bewusste Schadensverursachung, erwarteter Gewinn übersteigt erwarteten Verlust)
d. Freiheit von Interessenkonflikten: Vorstandsmitglieder dürfen keine unmittelbaren Vorteile für sich oder Dritte bezwecken
8. Eine generelle Außenhaftung ist im AktG nicht geregelt. Aktienrechtlich haftet der Vorstand gegenüber Dritten bloß , d.h. nur wenn der Gläubiger von der AG keine Befriedigung erlangen kann, § 93 Abs. 5 S. 1 AktG.
Gegenüber Dritten kann sich eine Haftung aus allgemeinen Zivilrecht ergeben, d.h. aus und aus unerlaubter Handlung, §§ 823ff. BGB. Die Mitgliedschaft in der AG ist ein i.S. d. § 823 Abs. 1 BGB.
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