II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

9. Lück­en­text: Ker­naus­sa­gen zum AG-Vor­stand

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1. Bei der lau­fen­den Be­richt­er­stat­tung des Vor­stan­des an den Auf­sichts­rat han­delt es sich um eine

2. Grund­sätz­lich kann jede , un­be­schränkt ge­schäfts­fä­hige Per­son Mit­glied des Vor­stan­des wer­den. Eine Per­son zeit­gleich in meh­re­ren Ge­sell­schaf­ten Vor­stands­mit­glied sein. In § 76 Abs. 3 S. 2, 3 AktG sind sog. auf­ge­zählt, des­sen Vor­lie­gen ei­ner Mit­glied­schaft im Vor­stand ent­ge­gen­ste­hen.

3. Der Vor­stand wird durch den Auf­sichts­rat auf ma­xi­mal fünf Jahre be­stellt ( ) und es wird ein Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trag i.S.d. § 675 BGB auf Ba­sis ei­nes Dienst­ver­tra­ges (§§ 611ff. BGB) zwi­schen der Ge­sell­schaft und dem Vor­stands­mit­glied ge­schlos­sen ( ).

sind Ver­län­ge­rungs­klau­seln, wel­che eine au­to­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der Amts­zeit über die ge­setz­li­che Höchst­dauer von fünf Jah­ren hin­aus re­geln.

Um­strit­ten ist, ob die lau­fende Be­stel­lung vor­zei­tig auf­ge­ho­ben und das Vor­stands­mit­glied zu­gleich neu be­stellt wer­den darf. sieht darin eine Um­ge­hungs­mög­lich­keit des § 84 Abs. 1 S. 1 AktG. hin­ge­gen hält dies für zu­läs­sig. Nach Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 S. 1 AktG, wo­nach der Ge­setz­ge­ber die Bin­dungs­wir­kung spä­tes­tens nach fünf Jah­ren lö­sen wollte und im Falle der vor­zei­ti­gen Auf­he­bung und Neu­be­stel­lung die Bin­dungs­frist da­durch gar ver­kürzt wird.

4. sind ver­hal­tens- und er­folgs­be­zo­gene Leis­tungs­pflich­ten des Vor­stan­des ge­gen­über der AG. ver­bie­ten es dem Vor­stand, ei­gene In­ter­es­sen oder die In­ter­es­sen Drit­ter über die der Ge­sell­schaft zu stel­len.

5. Für Vor­stands­mit­glie­der der all­ge­meine Sorg­falts­maß­stab des § 276 Abs. 2 BGB, son­dern die an § 347 Abs. 1 HGB ori­en­tierte Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten . Die Sorg­falt wird je­doch ebenso wie in § 276 Abs. 2 BGB und nor­ma­tiv be­stimmt. Was von ei­nem Vor­stands­mit­glied ver­langt wer­den kann, ori­en­tiert sich am kon­kre­ten Un­ter­neh­men. Die Be­trach­tung soll aus vor­ge­nom­men wer­den, wird im Haf­tungs­pro­zess tat­säch­lich aber aus vor­ge­nom­men, was auf­grund von hin­d­sight bias zu er­höh­ter Haf­tungs­ge­fahr führt. Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, wurde die Bu­si­ness ent­wi­ckelt.

Die Sorg­falts- und Treue­pflichten wer­den in ab­strakte Pf­lich­ten auf­ge­teilt.

: Ein­zela­spekte die­ser Pf­licht ent­hal­ten die A.I. Grund­satz 1, 4, 5 DCGK. Ge­setz­li­che Ausprä­gung ist etwa das Wett­be­werbs­ver­bot des § 88 AktG.

: Der Vor­stand soll ei­ner­seits un­ter­neh­me­ri­sche Ri­si­ken ein­ge­hen, an­de­rer­seits un­nö­tige Ri­si­ken ver­mei­den.

: Der Vor­stand ist ver­ant­wort­lich für alle Ab­läufe im Un­ter­neh­men, kann aber nicht je­dem Ablauf bei­woh­nen. Seine Pf­licht be­steht dar­in, sämt­li­che Ab­läufe zu or­ga­ni­sie­ren und zu über­wa­chen.

: Den Vor­stand trifft die Pf­licht, sich ge­set­ze­streu zu ver­hal­ten.

6. Zu­stän­dig für die Gel­tend­ma­chung der An­sprü­che ge­gen den Vor­stand ist der (§ 112 AktG). Die An­sprü­che müs­sen gel­tend ge­macht wer­den, wenn dies die Haupt­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit be­schließt. An­de­ren­falls kann die Haupt­ver­samm­lung oder das be­son­dere zur Gel­tend­ma­chung (§ 147 Abs. 2 AktG) be­stel­len.

Das Klage­zu­las­sungs­ver­fah­ren ist beim am Sitz der AG durch­zu­füh­ren (§ 148 Abs. 2 AktG).

7. Prü­fungs­sche­ma: Pri­vi­le­gie­rung nach der Bu­si­ness Jud­ge­ment Ru­le:

a. : Keine ge­bun­dene Ent­schei­dung, Pro­gno­se­ele­ment, Recht­mä­ßig­keit

b. : Aus­schöp­fung al­ler In­for­ma­ti­ons­quel­len, Ab­schät­zung der Vor- und Nach­tei­le, Berück­sich­ti­gung von er­kenn­ba­ren Ri­si­ken

c. : Vor­stand darf (nach­voll­zieh­bar) ex-ante an­neh­men, dass er zu­guns­ten des Un­ter­neh­mens­in­ter­es­ses han­delt (k­eine be­wusste Scha­dens­ver­ur­sa­chung, er­war­te­ter Ge­winn über­steigt er­war­te­ten Ver­lust)

d. Frei­heit von In­ter­es­sen­kon­flik­ten: Vor­stands­mit­glie­der dür­fen keine un­mit­tel­ba­ren Vor­teile für sich oder Dritte bezwe­cken

8. Eine ge­ne­relle Au­ßen­haf­tung ist im AktG nicht ge­re­gelt. Ak­tienrecht­lich haf­tet der Vor­stand ge­gen­über Drit­ten bloß , d.h. nur wenn der Gläu­bi­ger von der AG keine Be­frie­di­gung er­lan­gen kann, § 93 Abs. 5 S. 1 AktG.

Ge­gen­über Drit­ten kann sich eine Haf­tung aus all­ge­mei­nen Zi­vil­recht er­ge­ben, d.h. aus und aus un­er­laub­ter Hand­lung, §§ 823ff. BGB. Die Mit­glied­schaft in der AG ist ein i.S. d. § 823 Abs. 1 BGB.

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