I. Wie läuft die AG-Gründung ab?
4. Was bedeutet "Gründungsprüfung"?
Zunächst haben die Gründer nach § 32 Abs. 1 AktG einen Gründungsbericht zu erstatten. Sofern eine Sachgründung vereinbart wurde, sind in dem Bericht auch Angaben zu den Sacheinlagen sowie -übernahmen zu machen (§ 32 Abs. 2 AktG). Dieser Bericht dient als Grundlage für die nachfolgende Prüfung.
Nach § 33 Abs. 1 AktG haben die Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen sowie nach § 34 Abs. 2 AktG hierüber einen schriftlichen Bericht (Prüfungsbericht) abzugeben. Zu prüfen sind die in § 34 Abs. 1 AktG genannten Gegenstände, insbes., ob die Angaben nach § 27 AktG richtig und vollständig sind.
In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AktG hat zudem eine externe Gründungsprüfung zu erfolgen, nach Nr. 4 v.a. dann, wenn Sacheinlagen oder -übernahmen vereinbart wurden. § 33a AktG normiert hierzu eine Ausnahme.
Die von den Gründungsprüfern erstellten Prüfungsberichte sind gem. § 34 Abs. 3 AktG bei Gericht einzureichen und können von jedermann eingesehen werden. Hierdurch soll die Seriosität der Gründung sichergestellt werden.
Außerdem sind die Berichte (Gründungsbericht und Prüfungsberichte) gem. § 37 Abs. 4 Nr. 4 AktG der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen.