(1) Was ist die "Verlustdeckungshaftung bei gescheiterter Eintragung"?
(b) Wie ist die Verlustdeckungshaftung heute ausgestaltet?
Die heutige Rechtsprechung hat die Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter als anteilige, unbeschränkte Innenhaftung ausgestaltet.
Eine anteilige Haftung (statt Gesamtschuld) bietet sich aus dem Gesichtspunkt der Risikobegrenzung an. Sinnvoll ist aber eine Ausfallhaftung entsprechend § 24 GmbHG als Gläubigerschutz.
Eine unbeschränkte Haftung ist sinnvoll, da es ein Wertungswiderspruch wäre, die Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH auf die versprochenen Stammeinlagen zu beschränken, bei erfolgreicher Eintragung hingegen eine unbeschränkte Vorbelastungshaftung zu fingieren.
Durch die Ausgestaltung als Innenhaftung wird ein geschlossenes Konzept einer Haftung gegenüber GmbH und Vorgesellschaft erreicht. Die Gläubiger können daher in der Gründungsphase in keinem Fall auf die Gründungsgesellschafter zugreifen. Insofern wird ihnen eine "Schonfrist" gewährt.
Ausnahmen sind erforderlich, wenn die Inanspruchnahme der Vor-GmbH für die Gläubiger offenbar aussichtslos oder unzumutbar wäre, sowie bei Missbrauch der "Rechtsform" Vor-GmbH ("verschärfte Verlustdeckungshaftung"). (Nur) in diesen Fällen haften der oder die Gesellschafter unmittelbar gegenüber den Gläubigern (Außenhaftung statt Innenhaftung).