(1) Was ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung"?

(b) Wie ist die Ver­lust­de­ckungs­haf­tung heute aus­ge­stal­tet?

Die heu­tige Recht­spre­chung hat die Ver­lust­de­ckungs­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter als an­tei­li­ge, un­be­schränkte In­nen­haf­tung aus­ge­stal­tet.

  • Eine an­tei­lige Haf­tung (statt Ge­samt­schuld) bie­tet sich aus dem Ge­sichts­punkt der Ri­si­ko­be­gren­zung an. Sinn­voll ist aber eine Aus­fall­haf­tung ent­spre­chend § 24 Gm­bHG als Gläu­bi­ger­schutz.

  • Eine un­be­schränkte Haf­tung ist sinn­voll, da es ein Wer­tungs­wi­der­spruch wä­re, die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter der Vor-GmbH auf die ver­spro­che­nen Stamm­ein­lagen zu be­schrän­ken, bei er­folg­rei­cher Ein­tra­gung hin­ge­gen eine un­be­schränkte Vor­be­las­tungs­haf­tung zu fin­gie­ren.

  • Durch die Aus­ge­stal­tung als In­nen­haf­tung wird ein ge­schlos­se­nes Kon­zept ei­ner Haf­tung ge­gen­über GmbH und Vor­ge­sell­schaft er­reicht. Die Gläu­bi­ger kön­nen da­her in der Grün­dungs­phase in kei­nem Fall auf die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter zu­grei­fen. In­so­fern wird ih­nen eine "Schon­frist" ge­währt.

Aus­nah­men sind er­for­der­lich, wenn die In­an­spruch­nahme der Vor-GmbH für die Gläu­bi­ger of­fen­bar aus­sichts­los oder un­zu­mut­bar wä­re, so­wie bei Miss­brauch der "Rechts­form" Vor-GmbH ("­ver­schärfte Ver­lust­de­ckungs­haf­tung"). (Nur) in die­sen Fäl­len haf­ten der oder die Ge­sell­schaf­ter un­mit­tel­bar ge­gen­über den Gläu­bi­gern (Au­ßen­haf­tung statt In­nen­haf­tung).

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