1. Wie kann das Grundkapital erhöht werden?
e. Wie kann das Bezugsrecht in der Klausur relevant werden?
Das Bezugsrecht des Aktionärs wird insbes. dann relevant, wenn es bei einer Kapitalerhöhung ausgeschlossen worden ist und sich daraufhin ein Aktionär gegen den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss wendet. Dabei sind an den Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3, 4 AktG verschiedene formelle Anforderungen gestellt, welche zur Rechtmäßigkeit erfüllt sein müssen.
Darüber hinaus hat der BGH in der sog. "Kali & Salz"-Entscheidung eine materielle Kontrolle des Bezugsrechtsausschlusses statuiert. Danach bedarf der Beschluss einer Rechtfertigung nach Maßgabe des Unternehmensinteresses sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Für die Klausur empfiehlt sich dabei folgendes Prüfungsschema, wobei die materiellen Kriterien auch bereits im Vorstandsbericht geprüft werden können:
Bezugsrechtsausschluss bei ordentlicher Kapitalerhöhung
- Formelle Voraussetzungen
- Ausschluss im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 186 Abs. 3 S. 1 AktG)
- 3/4-Mehrheit oder Satzungsmehrheit (§ 186 Abs. 3 S. 2, 3 AktG)
- Bekanntmachung (§ 186 Abs. 4 S. 1 AktG)
- Vorstandsbericht (§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG)
- Materielle Voraussetzungen (Kali & Salz)
- Im Interesse der Gesellschaft liegender Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Beim genehmigten Kapital ergeben sich hier Modifikationen durch das Siemens/Nold-Urteil.
Direktausschluss bei genehmigtem Kapital
- Formelle Voraussetzungen
- Ausschluss im Kapitalerhöhungsbeschluss (§§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 1 AktG)
- 3/4-Mehrheit oder Satzungsmehrheit (§§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 2, 3 AktG/§ 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG)
Diese unterschiedlichen Normen können etwa dann relevant werden, wenn in der Satzung der AG eine erhöhte Mehrheit nur für das genehmigte Kapital gefordert wird (dann zwingend § 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG).- Bekanntmachung (§§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 4 S. 1 AktG)
- Vorstandsbericht (§§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 4 S. 2 AktG)
Nur allgemeine und abstrakte Umschreibung der möglichen Maßnahme (Siemens/Nold)- Materielle Voraussetzung (Siemens/Nold)
Im wohlverstandenen Interesse der AG liegender ZweckErmächtigung zum Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital
- Formelle Voraussetzungen
- 3/4-Mehrheit oder Satzungsmehrheit (§ 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG)
ACHTUNG: § 203 Abs. 2 AktG verweist nicht auf § 186 Abs. 3 AktG, sodass die Mehrheit nur aus § 202 Abs. 2 S. 2, 3 AktG abgeleitet werden kann!- Bekanntmachung (§§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 1 AktG)
- Vorstandsbericht (§§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG), Siemens/Nold, s.o.
- Materielle Voraussetzung (Siemens/Nold), s.o.