III. Wie erfolgt die Kapitalerhaltung in der AG?
2. Was passiert, wenn eine Leistung gegen § 57 Abs. 1 AktG verstößt?
Bei Verstoß einer Leistung gegen § 57 Abs. 1 AktG, ist diese nach § 62 Abs. 1 S. 1 AktG rückgängig zu machen. Die Aktionäre haben also die Leistung zurückzugewähren. In der Klausur ist § 62 Abs. 1 S. 1 AktG dabei folgendermaßen zu prüfen:
- Leistung der Gesellschaft
- An einen Aktionär
- Erhalt unter Verstoß gegen das AktG (etwa § 57 AktG)
Dabei normiert § 62 Abs. 3 AktG eine besondere Verjährungsfrist und § 66 Abs. 2 AktG ein Befreiungs- und Aufrechnungsverbot.
Rechtsfolge des § 62 Abs. 1 S. 1 AktG ist die Rückgewähr des gesetzwidrig Geleisteten.
Strittig ist aber, ob eine gegenständliche Rückgewähr der verbotswidrig empfangenen Leistung erfolgen muss oder ob ein Wertausgleich genügt. Dadurch, dass das Regime der Kapitalerhaltung bei der AG vorwiegend die Wertigkeit der Haftungsmasse schützen will und nicht auf die gegenständliche Zusammensetzung abzielt, liegt es nahe, den Wertausgleich genügen zu lassen.
Sofern die gegenständliche Zusammensetzung als geschützt angesehen wird, stellt sich die Frage, was bei Unmöglichkeit der Erstattung passiert.
Nach einer Auffassung ist voller wertmäßiger Ersatz erforderlich: der Aktionär haftet auf der Grundlage der §§ 275, 280 ff. BGB; für empfangene unkörperliche Gebrauchsvorteile habe er analog § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten. Die Gegenauffassung gewährt hingegen lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz, also wird die Zuzahlung der Differenz als hinreichend akzeptiert.
Problematisch ist, ob neben der Rückforderung nach § 62 Abs. 1 S. 1 AktG eine Rückforderung des Geleisteten nach §§ 985, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 823 Abs. 2 BGB möglich ist.
Eine Rückforderung nach §§ 985, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB käme dann in Betracht, wenn die die Leistung betreffenden Geschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft) nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig wären. Bei § 57 Abs. 1 AktG handelt es sich insoweit um ein Verbotsgesetz. Jedoch findet § 134 BGB nur dann Anwendung, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Hier ergibt sich aus § 62 Abs. 1 S. 1 AktG ein anderes, sodass § 134 BGB keine Anwendung findet. Dies lässt sich v.a. mit den unterschiedlichen Verjährungssystemen begründen (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber § 62 Abs. 3 AktG). Auch dass vorwiegend die Wertigkeit der Haftungsmasse geschützt wird spricht dafür, dass § 62 Abs. 1 S. 1 AktG die Anwendung des § 134 BGB ausschließt.
Eine Rückforderung nach § 823 Abs. 2 BGB wiederum käme dann in Betracht, wenn § 57 Abs. 1 AktG ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB ist. Auch hier jedoch genügt das aktienrechtliche Haftungsregime zur Wahrung der Interessen der AG, sodass durch die Einstufung als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB lediglich Konkurrenzprobleme eröffnet würden, ohne dass die Gesellschaft im Ergebnis besser stünde. Daher ist § 57 Abs. 1 AktG kein Schutzgesetz.