III. Wie er­folgt die Ka­pi­taler­hal­tung in der AG?

2. Was pas­siert, wenn eine Leis­tung ge­gen § 57 Abs. 1 AktG ver­stößt?

Bei Ver­stoß ei­ner Leis­tung ge­gen § 57 Abs. 1 AktG, ist diese nach § 62 Abs. 1 S. 1 AktG rück­gän­gig zu ma­chen. Die Ak­tio­näre ha­ben also die Leis­tung zu­rück­zu­ge­wäh­ren. In der Klau­sur ist § 62 Abs. 1 S. 1 AktG da­bei fol­gen­der­ma­ßen zu prü­fen:

  1. Leis­tung der Ge­sell­schaft
  2. An einen Ak­tio­när
  3. Er­halt un­ter Ver­stoß ge­gen das AktG (etwa § 57 AktG)

Da­bei nor­miert § 62 Abs. 3 AktG eine be­son­dere Ver­jäh­rungs­frist und § 66 Abs. 2 AktG ein Be­frei­ungs- und Auf­rech­nungs­ver­bot.

Rechts­folge des § 62 Abs. 1 S. 1 AktG ist die Rück­ge­währ des ge­setz­wid­rig Ge­leis­te­ten.

Strit­tig ist aber, ob eine ge­gen­ständ­li­che Rück­ge­währ der ver­bots­wid­rig emp­fan­ge­nen Leis­tung er­fol­gen muss oder ob ein Wert­aus­gleich ge­nügt. Da­durch, dass das Re­gime der Ka­pi­taler­hal­tung bei der AG vor­wie­gend die Wer­tig­keit der Haf­tungs­masse schüt­zen will und nicht auf die ge­gen­ständ­li­che Zu­sam­men­set­zung ab­zielt, liegt es na­he, den Wert­aus­gleich ge­nü­gen zu las­sen.

So­fern die ge­gen­ständ­li­che Zu­sam­men­set­zung als ge­schützt an­ge­se­hen wird, stellt sich die Fra­ge, was bei Un­mög­lich­keit der Er­stat­tung pas­siert.

Nach ei­ner Auf­fas­sung ist vol­ler wert­mä­ßi­ger Er­satz er­for­der­lich: der Ak­tio­när haf­tet auf der Grund­lage der §§ 275, 280 ff. BGB; für emp­fan­gene un­kör­per­li­che Ge­brauchs­vor­teile habe er ana­log § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wer­ter­satz zu leis­ten. Die Ge­gen­auf­fas­sung ge­währt hin­ge­gen le­dig­lich einen An­spruch auf Scha­denser­satz, also wird die Zu­zah­lung der Dif­fe­renz als hin­rei­chend ak­zep­tiert.

Pro­ble­ma­tisch ist, ob ne­ben der Rück­for­de­rung nach § 62 Abs. 1 S. 1 AktG eine Rück­for­de­rung des Ge­leis­te­ten nach §§ 985, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 823 Abs. 2 BGB mög­lich ist.

Eine Rück­for­de­rung nach §§ 985, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB käme dann in Be­tracht, wenn die die Leis­tung be­tref­fen­den Ge­schäfte (Ver­pflich­tungs- und Ver­fü­gungs­ge­schäft) nach § 134 BGB we­gen Ver­sto­ßes ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot nich­tig wä­ren. Bei § 57 Abs. 1 AktG han­delt es sich in­so­weit um ein Ver­bots­ge­setz. Je­doch fin­det § 134 BGB nur dann An­wen­dung, wenn sich nicht aus dem Ge­setz ein an­de­res er­gibt. Hier er­gibt sich aus § 62 Abs. 1 S. 1 AktG ein an­de­res, so­dass § 134 BGB keine An­wen­dung fin­det. Dies lässt sich v.a. mit den un­ter­schied­li­chen Ver­jäh­rungs­sys­te­men be­grün­den (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge­gen­über § 62 Abs. 3 AktG). Auch dass vor­wie­gend die Wer­tig­keit der Haf­tungs­masse ge­schützt wird spricht da­für, dass § 62 Abs. 1 S. 1 AktG die An­wen­dung des § 134 BGB aus­schließt.

Eine Rück­for­de­rung nach § 823 Abs. 2 BGB wie­derum käme dann in Be­tracht, wenn § 57 Abs. 1 AktG ein Schutz­ge­setz nach § 823 Abs. 2 BGB ist. Auch hier je­doch ge­nügt das ak­ti­en­recht­li­che Haf­tungs­re­gime zur Wah­rung der In­ter­es­sen der AG, so­dass durch die Ein­stu­fung als Schutz­ge­setz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB le­dig­lich Kon­kur­renz­pro­bleme er­öff­net wür­den, ohne dass die Ge­sell­schaft im Er­geb­nis bes­ser stün­de. Da­her ist § 57 Abs. 1 AktG kein Schutz­ge­setz.

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