III. Wie erfolgt die Kapitalerhaltung in der AG?
1. Wann liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr vor?
Wann eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegt, richtet sich nach § 57 Abs. 1 AktG. Dabei formuliert § 57 Abs. 1 S. 1 AktG allgemein, dass den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen. Mit "Einlagen" meint das Aktiengesetz an dieser Stelle jedoch jede Leistung der Gesellschaft an einen Aktionär aufgrund seiner Mitgliedschaft. Somit statuiert § 57 Abs. 1 S. 1 AktG einen umfassenden Schutz des Gesellschaftsvermögens. § 57 Abs. 1 S. 2, 3 AktG normiert dagegen Ausnahmen.
In der Klausur ist das Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr folgendermaßen zu prüfen:
- Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen
- An einen Aktionär
- Subjektives Element? (str.)
- Keine Verbotsausnahme
Eine Leistung an einen Gesellschafter liegt dabei auch dann vor, wenn an einen Dritten geleistet wird, diese Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch einer Leistung an den Aktionär gleichsteht. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn es sich um nahe Angehörige des Aktionärs handelt oder an eine Gesellschaft geleistet wird, die zu 100% dem Aktionär gehört. In der Fallbearbeitung ist stets eine Einzelfallwertung erforderlich.
Manche fordern zusätzlich das Vorliegen eines subjektiven Elements auf Seiten der Aktiengesellschaft. Ein Verstoß soll also nur dann vorliegen, wenn die AG das Geschäft etwa nur aufgrund der Aktionärseigenschaft vorgenommen hat. Die h.M. hält dem entgegen, dass der Grundsatz der Kapitalerhaltung das Kapital nur aufgrund objektiver Erwägungen (wie etwa des Gläubigerschutzes) schützt, sodass subjektive Erwägungen hier keinen Platz haben.
Eine Verbotsausnahme kommt in folgenden Fällen in Betracht:
- Erwerbspreis beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§ 57 Abs. 1 S. 2 AktG)
- Leistungen bei Bestehen eines Vertragskonzerns (§ 57 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 AktG)
- Vollwertiger und gedeckter Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch (§ 57 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 AktG)
- Rückzahlung von Aktionärsdarlehen (§ 57 Abs. 1 S. 4 AktG)
- Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 Abs. 3, 225 Abs. 2 AktG)
- Abschlagszahlungen (§ 59 Abs. 1 AktG)