III. Wie er­folgt die Ka­pi­taler­hal­tung in der AG?

1. Wann liegt eine ver­bo­tene Ein­lagen­rück­ge­währ vor?

Wann eine ver­bo­tene Ein­lagen­rück­ge­währ vor­liegt, rich­tet sich nach § 57 Abs. 1 AktG. Da­bei for­mu­liert § 57 Abs. 1 S. 1 AktG all­ge­mein, dass den Ak­tio­nären die Ein­lagen nicht zu­rück­ge­währt wer­den dür­fen. Mit "Ein­lagen" meint das Ak­tienge­setz an die­ser Stelle je­doch jede Leis­tung der Ge­sell­schaft an einen Ak­tio­när auf­grund sei­ner Mit­glied­schaft. So­mit sta­tu­iert § 57 Abs. 1 S. 1 AktG einen um­fas­sen­den Schutz des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens. § 57 Abs. 1 S. 2, 3 AktG nor­miert da­ge­gen Aus­nah­men.

In der Klau­sur ist das Vor­lie­gen ei­ner ver­bo­te­nen Ein­lagen­rück­ge­währ fol­gen­der­ma­ßen zu prü­fen:

  1. Aus­zah­lung aus dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen
  2. An einen Ak­tio­när
  3. Sub­jek­ti­ves Ele­ment? (str.)
  4. Keine Ver­bots­aus­nahme

Eine Leis­tung an einen Ge­sell­schaf­ter liegt da­bei auch dann vor, wenn an einen Drit­ten ge­leis­tet wird, diese Leis­tung bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung je­doch ei­ner Leis­tung an den Ak­tio­när gleich­steht. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn es sich um nahe An­ge­hö­rige des Ak­tio­närs han­delt oder an eine Ge­sell­schaft ge­leis­tet wird, die zu 100% dem Ak­tio­när ge­hört. In der Fall­be­ar­bei­tung ist stets eine Ein­zel­fall­wer­tung er­for­der­lich.

Man­che for­dern zu­sätz­lich das Vor­lie­gen ei­nes sub­jek­ti­ven Ele­ments auf Sei­ten der Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Ein Ver­stoß soll also nur dann vor­lie­gen, wenn die AG das Ge­schäft etwa nur auf­grund der Ak­tio­närsei­gen­schaft vor­ge­nom­men hat. Die h.M. hält dem ent­ge­gen, dass der Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung das Ka­pi­tal nur auf­grund ob­jek­ti­ver Er­wä­gun­gen (wie etwa des Gläu­bi­ger­schut­zes) schützt, so­dass sub­jek­tive Er­wä­gun­gen hier kei­nen Platz ha­ben.

Eine Ver­bots­aus­nahme kommt in fol­gen­den Fäl­len in Be­tracht:

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