II. Wie funktioniert die Kapitalaufbringung in der AG?
4. Was versteht man unter Hin- und Herzahlen (§ 27 Abs. 4 AktG)?
Beim Hin- und Herzahlen nach § 27 Abs. 4 AktG geht es darum, dass der Gesellschaft zwar eine Einlageleistung zufließt, diese jedoch sogleich wieder an den Aktionär ausgekehrt wird, sodass die Gesellschaft in der Bilanz nur eine Forderung gegen den Aktionär verbuchen kann. Dazu wird meist mit der AG ein Darlehensvertrag zugunsten des Aktionärs geschlossen.
Durch die Reglementierung des Hin- und Herzahlens soll sichergestellt werden, dass die Kapitalaufbringung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die reale Einlageleistung durch eine Forderung gegen einen nicht zahlungsfähigen Schuldner ausgetauscht wird.
In der Klausur wird das Hin- und Herzahlen folgendermaßen geprüft:
- Vorliegen eines Hin- und Herzahlens
- Keine verdeckte Sacheinlage (§ 27 Abs. 4 S. 1 AktG)
- Vereinbarung
- Eintragung (§ 27 Abs. 4 S. 2 AktG)
- Vollwertiger und liquider Rückgewähranspruch
Ein Hin- und Herzahlen liegt vor, wenn der Gründer/Aktionär seine Einlage leistet, die AG sodann aber eine Leistung an den Aktionär erbringt, die wirtschaftlich der Rückzahlung der Einlage entspricht. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn mit dem Aktionär ein Darlehensvertrag geschlossen wird.
Die Abgrenzung zur verdeckten Sacheinlage geschieht v.a. danach, ob es sich um einen sacheinlagefähigen Gegenstand handelt (dann Sacheinlage) oder nicht (dann Hin- und Herzahlen). Zu beachten ist in diesem Kontext, dass eine Forderung der Gesellschaft gegen den fraglichen Aktionär/Gründer von der h.M. nicht als sacheinlagefähig angesehen wird, weshalb es der Sonderregelung des § 27 Abs. 4 AktG bedurfte.
Für die Vereinbarung genügt eine bloße Übereinkunft. Das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung wird bei einem engen zeitlichen (bis zu 6 Monate) und sachlichen Zusammenhang widerleglich vermutet.
Vollwertig ist der Anspruch, wenn er bilanziell zu 100% angesetzt werden kann, also insbes. keine Abschreibungen aufgrund eines Ausfallrisikos oder Beitreibungsrisikos vorgenommen werden müssen.
Sind alle obigen Voraussetzungen gegeben, so erlischt die Einlagepflicht des Aktionärs/Gründers. Fehlt eine Voraussetzung, erlischt sie nicht. Dies gilt insbes. auch dann, wenn der Rückgewähranspruch nicht vollwertig ist. Ist der Rückgewähranspruch also nur mit 50% zu bewerten, erlischt die Einlageverpflichtung des Aktionärs nicht zu 50%, sondern gar nicht. Es gilt insoweit das "Alles-oder-nichts-Prinzip".