II. Wie funk­tio­niert die Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der AG?

4. Was ver­steht man un­ter Hin- und Her­zah­len (§ 27 Abs. 4 AktG)?

Beim Hin- und Her­zah­len nach § 27 Abs. 4 AktG geht es dar­um, dass der Ge­sell­schaft zwar eine Ein­lage­leis­tung zu­fließt, diese je­doch so­gleich wie­der an den Ak­tio­när aus­ge­kehrt wird, so­dass die Ge­sell­schaft in der Bilanz nur eine For­de­rung ge­gen den Ak­tio­när ver­bu­chen kann. Dazu wird meist mit der AG ein Dar­le­hens­ver­trag zu­guns­ten des Ak­tio­närs ge­schlos­sen.

Durch die Re­gle­men­tie­rung des Hin- und Her­zah­lens soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Ka­pi­tal­auf­brin­gung nicht da­durch be­ein­träch­tigt wird, dass die reale Ein­lage­leis­tung durch eine For­de­rung ge­gen einen nicht zah­lungs­fä­hi­gen Schuld­ner aus­ge­tauscht wird.

In der Klau­sur wird das Hin- und Her­zah­len fol­gen­der­ma­ßen ge­prüft:

  1. Vor­lie­gen ei­nes Hin- und Her­zah­lens
  2. Keine ver­deckte Sachein­lage (§ 27 Abs. 4 S. 1 AktG)
  3. Ve­reinba­rung
  4. Ein­tra­gung (§ 27 Abs. 4 S. 2 AktG)
  5. Voll­wer­ti­ger und li­qui­der Rück­ge­währan­spruch

Ein Hin- und Her­zah­len liegt vor, wenn der Grün­der/Ak­tio­när seine Ein­lage leis­tet, die AG so­dann aber eine Leis­tung an den Ak­tio­när er­bringt, die wirt­schaft­lich der Rück­zah­lung der Ein­lage ent­spricht. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn mit dem Ak­tio­när ein Dar­le­hens­ver­trag ge­schlos­sen wird.

Die Ab­gren­zung zur ver­deck­ten Sachein­lage ge­schieht v.a. da­nach, ob es sich um einen sachein­lage­fä­hi­gen Ge­gen­stand han­delt (dann Sachein­lage) oder nicht (dann Hin- und Her­zah­len). Zu be­ach­ten ist in die­sem Kon­text, dass eine For­de­rung der Ge­sell­schaft ge­gen den frag­li­chen Ak­tio­när/Grün­der von der h.M. nicht als sachein­lage­fä­hig an­ge­se­hen wird, wes­halb es der Son­der­re­ge­lung des § 27 Abs. 4 AktG be­durf­te.

Für die Ve­reinba­rung ge­nügt eine bloße Übe­rein­kunft. Das Vor­lie­gen ei­ner ent­spre­chen­den Ve­reinba­rung wird bei ei­nem en­gen zeit­li­chen (bis zu 6 Mo­na­te) und sach­li­chen Zu­sam­men­hang wi­der­leg­lich ver­mu­tet.

Voll­wer­tig ist der An­spruch, wenn er bi­lan­zi­ell zu 100% an­ge­setzt wer­den kann, also ins­bes. keine Ab­schrei­bun­gen auf­grund ei­nes Aus­fall­ri­si­kos oder Bei­trei­bungs­ri­si­kos vor­ge­nom­men wer­den müs­sen.

Sind alle obi­gen Voraus­set­zun­gen ge­ge­ben, so er­lischt die Ein­lage­pflicht des Ak­tio­närs/Grün­ders. Fehlt eine Voraus­set­zung, er­lischt sie nicht. Dies gilt ins­bes. auch dann, wenn der Rück­ge­währan­spruch nicht voll­wer­tig ist. Ist der Rück­ge­währan­spruch also nur mit 50% zu be­wer­ten, er­lischt die Ein­lage­ver­pflich­tung des Ak­tio­närs nicht zu 50%, son­dern gar nicht. Es gilt in­so­weit das "Al­les-oder-nichts-Prin­zip".

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