2. Was ist bei der Einberufung der Hauptversammlung zu beachten?
d. Kann die Hauptversammlung auch abgesagt werden?
Die Hauptversammlung kann abgesagt werden. Hierfür ist ebenso wie für die Einberufung grundsätzlich der Vorstand zuständig.
Erfolgte die Einberufung der Hauptversammlung aufgrund eines Minderheitsbegehrens nach § 122 Abs. 1 AktG, so begeht der Vorstand im Innenverhältnis eine Pflichtverletzung, wenn er sich durch die Absage über das (wirksame und fortbestehende) Minderheitsbegehren hinwegsetzt. Im Außenverhältnis bleibt die Absage dagegen grundsätzlich wirksam, es sei denn, dass die Aktionärsminderheit bereits gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigt war. In dem Fall ist sie auch für die Absage zuständig.
Mit dem Beginn der Hauptversammlung geht die Zuständigkeit von dem einberufenden Organ auf die Hauptversammlung über. Streitig ist, ob insoweit die förmliche Eröffnung der Hauptversammlung maßgeblich ist oder sich die Aktionäre lediglich nach dem in der Einberufung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben müssen.
Verlassen Aktionäre im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Absage die Hauptversammlung, kommt eine Verletzung des Teilnahmerechts in Betracht, sofern der Absagende nicht offensichtlich unzuständig ist. Die betroffenen Aktionäre wären analog § 245 Nr. 2 Var. 2 AktG zur Anfechtung der von den verbliebenen Aktionären gefassten Beschlüssen befugt.
Das zuständige Gesellschaftsorgan fasst den Absagebeschluss analog § 121 Abs. 2 S. 1 AktG mit einfacher Mehrheit. Die Absage hat so zu erfolgen, dass möglichst alle Aktionäre rechtzeitig von ihr Kenntnis erlangen, wobei auch eine andere Form als für die Einberufung gewählt werden darf. I.d.R. muss mindestens ein Tag zwischen der Absage und dem vorgesehenen Versammlungsbeginn liegen. Eine verspätete Absage ist pflichtwidrig, jedoch wirksam. Die Absage muss nicht begründet werden.