3. Wie werden die Einlagen bei der Gründung erbracht?
c. Zusammenfassung
Die Einlagen sind zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands zu leisten. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens 1/4 des geringsten Ausgabebetrages (§ 9 Abs. 1 AktG) und einen ggf. über den Nennbetrag hinausgehenden Betrag (sog. Agio) in voller Höhe umfassen (§ 36 Abs. 2 AktG, § 36a Abs. 1 AktG). Die Satzung kann bestimmen, dass höhere Beträge (auch die gesamte Bareinlage) vor der Eintragung der Gesellschaft geleistet werden müssen. Sacheinlagen müssen spätestens fünf Jahre nach Eintragung geleistet sein (§ 36a Abs. 2 S. 2 AktG); nur soweit keine dingliche Übertragung erforderlich ist, muss vor Eintragung geleistet werden.
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