3. Wie wer­den die Ein­lagen bei der Grün­dung er­bracht?

c. Zu­sam­men­fas­sung

Die Ein­lagen sind zur end­gül­ti­gen freien Ver­fü­gung des Vor­stands zu leis­ten. Bei Ba­r­ein­lagen muss der ein­ge­for­derte Be­trag min­des­tens 1/4 des ge­rings­ten Aus­ga­be­be­trages (§ 9 Abs. 1 AktG) und einen ggf. über den Nenn­be­trag hin­aus­ge­hen­den Be­trag (sog. Agio) in vol­ler Höhe um­fas­sen (§ 36 Abs. 2 AktG, § 36a Abs. 1 AktG). Die Sat­zung kann be­stim­men, dass hö­here Be­träge (auch die ge­samte Ba­r­ein­lage) vor der Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft ge­leis­tet wer­den müs­sen. Sachein­lagen müs­sen spä­tes­tens fünf Jahre nach Ein­tra­gung ge­leis­tet sein (§ 36a Abs. 2 S. 2 AktG); nur so­weit keine ding­li­che Über­tra­gung er­for­der­lich ist, muss vor Ein­tra­gung ge­leis­tet wer­den.

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