3. Wie werden die Einlagen bei der Gründung erbracht?
a. Welche Besonderheiten gelten für eine Bareinlage?
Eine Bareinlage liegt nur vor, wenn der künftige Aktionär seine Einlagepflicht durch gesetzliche Zahlungsmittel (auf Euro lautend), bestätigte Schecks oder durch Gutschrift auf Inlandskonten (§ 54 Abs. 3 AktG) erbringt. Die Einlage wird insoweit durch die Einzahlung geleistet.
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