3. Wie wer­den die Ein­lagen bei der Grün­dung er­bracht?

a. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für eine Ba­r­ein­lage?

Eine Ba­r­ein­lage liegt nur vor, wenn der künf­tige Ak­tio­när seine Ein­lage­pflicht durch ge­setz­li­che Zah­lungs­mit­tel (auf Euro lau­ten­d), be­stä­tigte Schecks oder durch Gut­schrift auf In­lands­kon­ten (§ 54 Abs. 3 AktG) er­bringt. Die Ein­lage wird in­so­weit durch die Ein­zah­lung ge­leis­tet.

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