3. Wie erfolgt die Erbringung der Einlagen?
a. Was gilt für die Erbringung der Beiträge?
Bar-/Geldeinlagen (Bargeld und Zahlungen auf ein Konto der Gesellschaft) müssen zunächst nicht in voller Höhe erbracht werden. Bei Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister genügt es, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG). In der Summe aller Zahlungen muss (zusätzlich) jedenfalls die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Abweichend müssen in der UG (haftungsbeschränkt) Bareinlagen stets voll erbracht werden, § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG.
1. Gesellschafter A hat einen Geschäftsanteil von 10.000 EUR übernommen, Gesellschafter B einen Geschäftsanteil von 15.000 EUR. Vereinbart sind ausschließlich Geldeinlagen. A zahlt 2.500 EUR ein, B 10.000 EUR. Damit darf die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1, S. 2 GmbHG liegen vor. A muss mindestens 2.500 EUR (1/4 von 10.000 EUR) einzahlen, B mindestens 3.750 EUR (1/4 von 15.000 EUR) - insgesamt müssen aber mindestens 12.500 EUR (§ 7 Abs. 2 S. 2 BGB) erreicht werden.
2. Gesellschafter A hat einen Geschäftsanteil von 1 000 000 EUR, Gesellschafter B einen von 400 000 EUR übernommen. Dann müssen 350 000 EUR eingezahlt sein (A 250 000 EUR, B 100 000 EUR), § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
Sacheinlagen (alle anderen Gegenstände, also Sachen, Rechte oder ganze Unternehmen) hingegen müssen voll erbracht werden (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Darüber hinaus müssen die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die Angemessenheit der eingebrachten Gegenstände darlegen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). In der UG (haftungsbeschränkt) sind solche Einlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). Typische Sacheinlagen sind z.B. Forderungen, Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Immaterialgüterrechte, aber auch Unternehmen als Ganzes, § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG.
Wichtig im Zusammenhang mit der Sacheinlage ist die sog. Differenzhaftung gem. § 9 GmbHG. Als Differenzhaftung wird die in § 9 GmbHG angeordnete Haftung des Gesellschafters auf die Differenz zwischen Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage bezeichnet. Die Gesellschaft hat ab Eintragung 10 Jahre Zeit, diese Ansprüche geltend zu machen.
A, B und C gründen eine GmbH. Sie vereinbaren eine Stammeinlage von je 20.000 EUR. B will seine Stammeinlage durch die Übereignung eines Pkw erbringen (Sacheinlage). Als sich herausstellt, dass der Pkw bei Eintragung der Gesellschaft nur einen Wert von 15.000 EUR hatte, muss B gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG an die Gesellschaft weitere 5.000 EUR in bar leisten.