III. Wie haften die Gesellschafter?
1. Haften die Gesellschafter auch für Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen?
Die Gesellschafter haften analog § 128 HGB akzessorisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Die akzessorische Haftung für Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB besteht auch, wenn nicht die Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft als solche bereichert ist.
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