III. Wie haf­ten die Ge­sell­schaf­ter?

1. Haf­ten die Ge­sell­schaf­ter auch für An­sprü­che aus ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nis­sen?

Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten ana­log § 128 HGB ak­zes­so­risch für alle Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft aus ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nis­sen.

Die ak­zes­so­ri­sche Haf­tung für An­sprü­che aus §§ 812 ff. BGB be­steht auch, wenn nicht die Ge­sell­schaf­ter, son­dern nur die Ge­sell­schaft als sol­che be­rei­chert ist.

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