2. Was ist bei der Einberufung der Hauptversammlung zu beachten?
a. Kann die Hauptversammlung auch im Ausland stattfinden?
Der Wortlaut von § 121 Abs. 5 S. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung nur dann am Sitz der Gesellschaft stattfinden soll, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Sofern ein deutscher Börsensitz vorhanden ist, kann die Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 5 S. 2 AktG auch an diesem stattfinden. Eine Beschränkung der zulässigen Orte auf das Inland sieht die Regelung nicht vor. Bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsbestimmung kann die Hauptversammlung daher auch im Ausland stattfinden.
Schwierigkeiten könnte nur das Beurkundungserfordernis (§ 130 Abs. 1 S. 1 AktG) für die Hauptversammlungsbeschlüsse bereiten: Ein deutscher Notar hat Amtsgewalt nur im Inland und darf daher im Ausland nicht beurkunden. Die Lösung hierfür ergibt sich jedoch aus den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts: Entscheidend ist, ob die ausländische Beurkundung derjenigen eines deutschen Notars gleichwertig ist. Hierfür muss der Beurkundende nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausüben. Zudem muss das für die Beurkundung geltende Verfahrensrecht im Kern den Grundsätzen des Beurkundungsgesetzes entsprechen, insb. die Beweisfunktion gewährleisten.
Eine Grenze besteht jedoch im Einzelfall dann, wenn der Hauptversammlungsort durch die Satzungsregelung für den Aktionär völlig unvorhersehbar wird. Hierdurch wird die Teilnahme zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko, was faktisch die Wahrnehmung der Aktionärsrechte verhindern könnte. Zudem muss der Ort mit zumutbarem Aufwand erreichbar sein.