6. In welchem Verhältnis stehen Aufsichtsrat und Gesellschaft?
Welchen Umfang hat die Verschwiegenheitspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds?
Die Verschwiegenheitspflicht trifft das Aufsichtsratsmitglied als Teil seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, s. § 116 S. 2 AktG iVm § 93 I 3 AktG. Die Verschwiegenheitspflicht trifft jedes Mitglied gleichermaßen. Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht disponibel.
Betreffend des Gegenstands ist entscheidend, dass es sich um eine nicht allgemein bekannte Tatsache handelt und das Unternehmen ein objektives Interesse an der Geheimhaltung hat.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber allen Personen, die nicht zu den Organen der Gesellschaft gehören. Ausnahmsweise kann die Verschwiegenheitspflicht auch zwischen den Organen bestehen. Dies ist zB der Fall, wenn der Aufsichtsrat Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend machen möchte.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht (gerade) auch gegenüber Investoren, mit denen der AR-Vorsitzende spricht (s. die Anregung A.3 DCGK 2020).
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch für Arbeitnehmervertreter im AR gegenüber Gewerkschaft und Betriebsrat.