B. Wie entsteht die BGB-Gesellschaft?
I. Fall: Der Kronkorken-Gewinn
Eine aus A, B, C ,D und E bestehende Reisegruppe verbringt ein gemeinsames Wochenende in einer Ferienwohnung am See. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass am Ende des Wochenendes sämtliche Ausgaben zusammengerechnet und durch fünf geteilt werden sollen. Eine im Vorfeld eingerichtete gemeinsame Kasse gab es nicht. A kauft nach vorheriger Absprache für die Gruppe 2 Kisten Bier, wobei er selbst die Marke (Bier der Brauerei L) aussucht. Die Brauerei L veranstaltet ein Gewinnspiel, bei dem in den Kronkorken der Bierflaschen Gewinne ausgelobt werden. Einer dieser Gewinne ist ein Ford Mustang. Am Samstagabend treffen sich alle Mitglieder der Reisegruppe zu einem gemeinsamen Umtrunk des zuvor erworbenen Bierbestandes. B öffnet eine Flasche und überreicht diese dem C, legt den dazugehörigen Kronkorken jedoch zunächst auf den Tisch. C erkennt, dass es sich um einen Gewinnkorken handelt. Er nimmt diesen vom Tisch und löst ihn bei der Brauerei L gegen einen Ford Mustang ein. |
| Die übrigen Mitglieder der Reisegruppe verlangen nun von C anteilig den Gewinn heraus. Zu Recht? |
| Lösungsvorschlag |
Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 734, 730 731 i.V.m. 705 ff. BGB ergeben. Dies setzt allerdings zunächst voraus, dass es sich bei der Reisegemeinschaft um eine GbR handelt, die von A beim Abschluss des Kaufvertrages wirksam vertreten wurde. Dazu müssten die Reisenden einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, in dem sie sich zu der Förderung eines gemeinsamen Zweckes verpflichteten. In Betracht käme zunächst, dass es sich bei der Reisegemeinschaft um eine als Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgestaltete Wettspielgemeinschaft handelt. Allerdings haben bis auf A die übrigen Reisenden keine Kenntnis darüber, welches Bier ausgewählt wird. Zudem handelt es sich bei derartigen Gewinnspielen regelmäßig um Aktionen, die lediglich einen kurzen Zeitraum abdecken, sodass die Kenntnis von dem Gewinnspiel auch nicht dahingehend konstruiert werden kann, es handele sich um eine mit dem Bierkauf typischerweise einhergehende Gewinnmöglichkeit, die als konkludent vereinbart anzusehen ist. Allerdings ist das Wissen um die Möglichkeit eines Gewinns Grundvoraussetzung des Willens einer gemeinschaftlichen Bindung im Rahmen einer solchen Glücksspielgemeinschaft, sodass das Vorliegen einer Wettspielgemeinschaft zu verneinen ist.
Jedoch wollten die Beteiligten ein gemeinsames Wochenende in einer Ferienwohnung am See verbringen. Dies könnte ebenso einen Vertragsschluss i.S.d. § 705 BGB darstellen. Fraglich ist indes, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen einen gemeinsamen Zweck gefördert hätten. Dafür könnte sprechen, dass die Beteiligten alle Kosten zusammenrechnen und diese sodann anteilig tragen. Dies wird von der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die verabredete Ferienreise aus einer gemeinsamen Kasse finanziert wird. Allerdings wurde gerade keine gemeinsame Kasse für das Wochenende gebildet, sondern ein einmaliger Abrechnungsvorgang getätigt, der ebenso lediglich dazu dienen könnte, die Modalitäten des Wochenendes zu regeln. Demnach würde kein über den bloßen Zeitvertreib hinausgehender gemeinsamer Zweck vorliegen (so das LG Arnsberg). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass zwar keine vorherig geführte gemeinsame Kasse vorliegt, die Beteiligten sich jedoch in einer „Unkostengemeinschaft“ befinden. Nach dieser Ansicht würde bei Reisegruppen eine GbR dann nicht vorliegen, wenn jeder lediglich für sich selbst zahlt. Eine „Unkostengemeinschaft“ reiche indes aus, um in Verbindung mit der gemeinsamen Erholungsreise von der Förderung eines gemeinsamen Zweckes auszugehen. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum allein das vorherige Bestehen einer gemeinsamen Kasse vor Antritt der Reise ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen GbR und Miteigentumsgemeinschaft darstellen soll. Schließlich kann die Förderung des gemeinsamen Zweckes durch einzelne Gesellschafter auch erst später erfolgen. Dies könnte auch darin gesehen werden, dass etwa A mit dem Kauf des Bieres in Vorleistung tritt und die übrigen Gesellschafter den gemeinsamen Zweck erst durch die Abrechnung am Ende der Reise fördern. Hier sind beide Ansichten vertretbar. Wer annimmt, eine Reise-GbR sei entstanden, hat sodann die Vertretung sowie die Eigentumsverhältnisse an dem Kronkorken zu prüfen. Wird die GbR abgelehnt, so ist jedoch zumindest von der stillschweigenden Begründung einer Miteigentumsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) aller Beteiligten an den Bierkästen samt Inhalt auszugehen, sodass C im Ergebnis den übrigen Mitgliedern der Reisegruppe zum Ersatz verpflichtet ist.
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