B. Wie ent­steht die BGB-Ge­sell­schaft?

I. Fall: Der Kron­kor­ken-Ge­winn

Eine aus A, B, C ,D und E be­ste­hende Rei­se­gruppe ver­bringt ein ge­mein­sa­mes Wo­che­n­ende in ei­ner Fe­ri­en­woh­nung am See. Zwi­schen den Be­tei­lig­ten be­steht Ei­nig­keit dar­über, dass am Ende des Wo­che­n­en­des sämt­li­che Aus­ga­ben zu­sam­men­ge­rech­net und durch fünf ge­teilt wer­den sol­len. Eine im Vor­feld ein­ge­rich­tete ge­mein­same Kasse gab es nicht. A kauft nach vor­he­ri­ger Ab­spra­che für die Gruppe 2 Kis­ten Bier, wo­bei er selbst die Marke (Bier der Braue­rei L) aus­sucht. Die Braue­rei L ver­an­stal­tet ein Ge­winn­spiel, bei dem in den Kron­kor­ken der Bier­fla­schen Ge­winne aus­ge­lobt wer­den. Ei­ner die­ser Ge­winne ist ein Ford Mu­stang.

Am Sams­tag­abend tref­fen sich alle Mit­glie­der der Rei­se­gruppe zu ei­nem ge­mein­sa­men Um­trunk des zu­vor er­wor­be­nen Bier­be­stan­des. B öff­net eine Fla­sche und über­reicht diese dem C, legt den da­zu­ge­hö­ri­gen Kron­kor­ken je­doch zu­nächst auf den Tisch. C er­kennt, dass es sich um einen Ge­winn­kor­ken han­delt. Er nimmt die­sen vom Tisch und löst ihn bei der Braue­rei L ge­gen einen Ford Mu­stang ein.

Die üb­ri­gen Mit­glie­der der Rei­se­gruppe ver­lan­gen nun von C an­tei­lig den Ge­winn her­aus. Zu Recht?
Lö­sungs­vor­schlag

Ein sol­cher An­spruch könnte sich aus §§ 734, 730 731 i.V.m. 705 ff. BGB er­ge­ben. Dies setzt al­ler­dings zu­nächst vor­aus, dass es sich bei der Rei­se­ge­mein­schaft um eine GbR han­delt, die von A beim Ab­schluss des Kauf­ver­tra­ges wirk­sam ver­tre­ten wur­de.

Dazu müss­ten die Rei­sen­den einen Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben, in dem sie sich zu der För­de­rung ei­nes ge­mein­sa­men Zweckes ver­pflich­te­ten.

In Be­tracht käme zu­nächst, dass es sich bei der Rei­se­ge­mein­schaft um eine als In­nen­ge­sell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts aus­ge­stal­tete Wett­spiel­ge­mein­schaft han­delt. Al­ler­dings ha­ben bis auf A die üb­ri­gen Rei­sen­den keine Kennt­nis dar­über, wel­ches Bier aus­ge­wählt wird. Zu­dem han­delt es sich bei der­ar­ti­gen Ge­winn­spie­len re­gel­mä­ßig um Ak­tio­nen, die le­dig­lich einen kur­zen Zeit­raum ab­de­cken, so­dass die Kennt­nis von dem Ge­winn­spiel auch nicht da­hin­ge­hend kon­stru­iert wer­den kann, es han­dele sich um eine mit dem Bier­kauf ty­pi­scher­weise ein­her­ge­hende Ge­winn­mög­lich­keit, die als kon­klu­dent ver­ein­bart an­zu­se­hen ist.

Al­ler­dings ist das Wis­sen um die Mög­lich­keit ei­nes Ge­winns Grund­vor­aus­set­zung des Wil­lens ei­ner ge­mein­schaft­li­chen Bin­dung im Rah­men ei­ner sol­chen Glückss­piel­ge­mein­schaft, so­dass das Vor­lie­gen ei­ner Wett­spiel­ge­mein­schaft zu ver­nei­nen ist.

Die ver­tiefte Dar­stel­lung dient le­dig­lich der Dar­stel­lung di­ver­ser Ausprä­gun­gen ei­ner GbR und wäre in der Klau­sur kür­zer zu be­han­deln, da dies of­fen­kun­dig nicht ein­schlä­gig ist.

Je­doch woll­ten die Be­tei­lig­ten ein ge­mein­sa­mes Wo­che­n­ende in ei­ner Fe­ri­en­woh­nung am See ver­brin­gen. Dies könnte ebenso einen Ver­trags­schluss i.S.d. § 705 BGB dar­stel­len. Frag­lich ist in­des, ob die Par­teien mit Rechts­bin­dungs­wil­len einen ge­mein­sa­men Zweck ge­för­dert hät­ten.

Da­für könnte spre­chen, dass die Be­tei­lig­ten alle Kos­ten zu­sam­men­rech­nen und diese so­dann an­tei­lig tra­gen. Dies wird von der Recht­spre­chung etwa an­ge­nom­men, wenn die ver­ab­re­dete Fe­ri­en­reise aus ei­ner ge­mein­sa­men Kasse fi­nanziert wird. Al­ler­dings wurde ge­rade keine ge­mein­same Kasse für das Wo­che­n­ende ge­bil­det, son­dern ein ein­ma­li­ger Abrech­nungs­vor­gang ge­tä­tigt, der ebenso le­dig­lich dazu die­nen könn­te, die Mo­da­li­tä­ten des Wo­che­n­en­des zu re­geln. Dem­nach würde kein über den blo­ßen Zeit­ver­treib hin­aus­ge­hen­der ge­mein­sa­mer Zweck vor­lie­gen (so das LG Arns­ber­g).

Dem ist je­doch ent­ge­gen zu hal­ten, dass zwar keine vor­he­rig ge­führte ge­mein­same Kasse vor­liegt, die Be­tei­lig­ten sich je­doch in ei­ner „Unkostengemeinschaft“ be­fin­den. Nach die­ser An­sicht würde bei Rei­se­grup­pen eine GbR dann nicht vor­lie­gen, wenn je­der le­dig­lich für sich selbst zahlt. Eine „Unkostengemeinschaft“ rei­che in­des aus, um in Ver­bin­dung mit der ge­mein­sa­men Er­ho­lungs­reise von der För­de­rung ei­nes ge­mein­sa­men Zweckes aus­zu­ge­hen.

Ebenso ist nicht er­sicht­lich, warum al­lein das vor­he­rige Be­ste­hen ei­ner ge­mein­sa­men Kasse vor An­tritt der Reise ein ge­eig­ne­tes Kri­te­rium für die Un­ter­schei­dung zwi­schen GbR und Mi­tei­gen­tums­ge­mein­schaft dar­stel­len soll. Schließ­lich kann die För­de­rung des ge­mein­sa­men Zweckes durch ein­zelne Ge­sell­schaf­ter auch erst spä­ter er­fol­gen. Dies könnte auch darin ge­se­hen wer­den, dass etwa A mit dem Kauf des Bie­res in Vor­leis­tung tritt und die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter den ge­mein­sa­men Zweck erst durch die Abrech­nung am Ende der Reise för­dern.

Hier sind beide An­sich­ten ver­tret­bar. Wer an­nimmt, eine Reise-GbR sei ent­stan­den, hat so­dann die Ver­tre­tung so­wie die Ei­gen­tums­ver­hält­nisse an dem Kron­kor­ken zu prü­fen. Wird die GbR ab­ge­lehnt, so ist je­doch zu­min­dest von der still­schwei­gen­den Be­grün­dung ei­ner Mi­tei­gen­tums­ge­mein­schaft§ 741 ff. BGB) al­ler Be­tei­lig­ten an den Bier­käs­ten samt In­halt aus­zu­ge­hen, so­dass C im Er­geb­nis den üb­ri­gen Mit­glie­dern der Rei­se­gruppe zum Er­satz ver­pflich­tet ist.

Für wei­ter­füh­rende Hin­weise zur Lö­sung über die Mi­tei­gen­tums­ge­mein­schaft siehe LG Arns­berg, Ur­teil vom 02. März 2017 – 1 O 151/16; für die Lö­sung über eine Reise-GbR und wei­tere in­ter­essante Fall­ge­stal­tun­gen siehe Hip­pe­li, ju­risPR-HaGesR 3/2017 Anm. 1. Le­sens­wert!

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